Norm
ABGB §1101 ERechtssatz
Das gesetzliche Pfandrecht des Vermieters endet auch dann, wenn die Fahrnisse des Mieters vor ihrer pfandweisen Beschreibung aus dem Mietobjekt entfernt und im selben Haus in einem nicht vermietet gewesenen Raum abgestellt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0024827Dokumentnummer
JJR_19681030_OGH0002_0030OB00133_6800000_001