Norm
JN §1 CVIIcRechtssatz
Das WRG 1959 enthält keine Vorschriften, nach denen Fischereiberechtigte gegen die nach § 38 Abs 1 WRG 1959 zu bewilligende Herstellung von Einbauten in stehende öffentliche Gewässer Einwendungen erheben oder in einem derartigen Bewilligungsverfahren ein Recht auf Entschädigung geltend machen könnten, über das gemäß dem § 117 WRG 1959 von der Wasserrechtsbehörde abzusprechen wäre.Das WRG 1959 enthält keine Vorschriften, nach denen Fischereiberechtigte gegen die nach Paragraph 38, Absatz eins, WRG 1959 zu bewilligende Herstellung von Einbauten in stehende öffentliche Gewässer Einwendungen erheben oder in einem derartigen Bewilligungsverfahren ein Recht auf Entschädigung geltend machen könnten, über das gemäß dem Paragraph 117, WRG 1959 von der Wasserrechtsbehörde abzusprechen wäre.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0045736Dokumentnummer
JJR_19681031_OGH0002_0010OB00267_6800000_002