Norm
ABGB §870 ARechtssatz
Keine rückwirkende Anfechtung eines Dienstvertrages, der bereits begonnen hat; ein bei Abschluß des Vertrages unterlaufener Irrtum bildet in diesem Fall nur einen Auflösungsgrund (Kündigung oder Entlassung), wobei es keine Rolle spielt, daß die betreffenden Umstände schon vor oder bei Vertragsabschluß und nicht erst, wie im Normalfall, während des Vertragsverhältnisses entstanden sind (mit Literatur- und Judikaturzitaten).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0014813Dokumentnummer
JJR_19681105_OGH0002_0040OB00057_6800000_002