RS OGH 1968/11/13 7Ob220/68, 1Ob845/82

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.11.1968
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Norm

JWG §26
JWG §28

Rechtssatz

Erziehungsaufsicht im Sinne des § 28 JWG ist die strengere Maßnahme gegenüber der Erziehungshilfe. Sie wendet sich wie die Fürsorgeerziehung dem bereits geschädigten Kind zu und ist eine Maßnahme, die sich gegen das Kind richtet, weil dessen Verhalten bewußt mißbilligt werden soll.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 220/68
    Entscheidungstext OGH 13.11.1968 7 Ob 220/68
  • 1 Ob 845/82
    Entscheidungstext OGH 12.01.1983 1 Ob 845/82
    nur: Erziehungsaufsicht im Sinne des § 28 JWG ist die strengere Maßnahme gegenüber der Erziehungshilfe. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0063632

Dokumentnummer

JJR_19681113_OGH0002_0070OB00220_6800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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