Norm
MSchG §3 Abs1 Z4Rechtssatz
Ein Verstoß gegen die öffentliche Ordnung liegt nur dann vor, wenn das fremde Recht mit der öffentlichen Ordnung des Staates offensichtlich unvereinbar ist. Geschützt ist dabei immer nur die inländische Rechtsordnung als solche, nicht aber der inländische Staatsbürger mit seinen besonderen vermögensrechtlichen Interessen. Veröff: PBl 1969,121 = ÖBl 1969,78
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OPM0002:1968:RS0105408Dokumentnummer
JJR_19681113_OPM0002_0000OM00001_6800000_002