RS OGH 1968/11/13 Om1/68

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.11.1968
beobachten
merken

Norm

MSchG §3 Abs1 Z4
PUV Art6 B Abs1 Z3

Rechtssatz

Ein Verstoß gegen die öffentliche Ordnung liegt nur dann vor, wenn das fremde Recht mit der öffentlichen Ordnung des Staates offensichtlich unvereinbar ist. Geschützt ist dabei immer nur die inländische Rechtsordnung als solche, nicht aber der inländische Staatsbürger mit seinen besonderen vermögensrechtlichen Interessen. Veröff: PBl 1969,121 = ÖBl 1969,78

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OPM0002:1968:RS0105408

Dokumentnummer

JJR_19681113_OPM0002_0000OM00001_6800000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten