Norm
ABGB §1323 BRechtssatz
Wenn der Geschädigte zufolge schlechter wirtschaftlicher Verhältnisse nicht in der Lage ist, die Reparaturkosten zu bezahlen, hat er den Schädiger (Haftpflichtversicherer) zur Begleichung aufzufordern; wenn dieser unbegründet ablehnt, kann er die Kosten für ein Mietfahrzeug für die ganze Zeit bis zur Schadensgutmachung begehren.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0030239Dokumentnummer
JJR_19681114_OGH0002_0020OB00302_6800000_001