Norm
ABGB §156 Abs2 CaRechtssatz
Das Erfordernis von beweiskräftigen Umständen besteht nur in Ansehung der Kenntnis der Unehelichkeit, nicht aber in Ansehung der Beweise für die Prozeßführung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0048182Dokumentnummer
JJR_19681114_OGH0002_0010OB00254_6800000_001