RS OGH 2024/11/19 2Ob309/68; 2Ob204/74 (2Ob205/74); 8Ob184/75; 8Ob116/77 (8Ob117/77); 8Ob21/87; 6Ob2

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Veröffentlicht am 14.11.1968
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Norm

ABGB §1327 c1
EKHG §14 Abs3
  1. ABGB § 1327 heute
  2. ABGB § 1327 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. EKHG § 14 heute
  2. EKHG § 14 gültig ab 01.03.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 628/1991

Rechtssatz

Wenn die Ehefrau nach dem Tode ihres Gatten infolge eines Verkehrsunfalles, die mit diesem bewohnte Dienstwohnung räumen muss und genötigt ist, sich eine andere Wohnung zu beschaffen, kann sie den Verlust der Wohnung als Unterhaltsentgang in der Höhe der angemessenen Wiederbeschaffungskosten nach § 1327 ABGB vom Schädiger ersetzt verlangen.Wenn die Ehefrau nach dem Tode ihres Gatten infolge eines Verkehrsunfalles, die mit diesem bewohnte Dienstwohnung räumen muss und genötigt ist, sich eine andere Wohnung zu beschaffen, kann sie den Verlust der Wohnung als Unterhaltsentgang in der Höhe der angemessenen Wiederbeschaffungskosten nach Paragraph 1327, ABGB vom Schädiger ersetzt verlangen.

Entscheidungstexte

  • RS0031737">2 Ob 309/68
    Entscheidungstext OGH 14.11.1968 2 Ob 309/68
    Veröff: SZ 41/155 = EvBl 1969/217 S 324 = ZVR 1969/212 S 181 = MietSlg 20215
  • 2 Ob 204/74
    Entscheidungstext OGH 29.08.1974 2 Ob 204/74
    Veröff: ZVR 1975/65 S 85
  • 8 Ob 184/75
    Entscheidungstext OGH 01.10.1975 8 Ob 184/75
  • 8 Ob 116/77
    Entscheidungstext OGH 14.09.1977 8 Ob 116/77
    Beisatz: Verlust der Benützung eines Dienstwagens. (T1) Veröff: ZVR 1978/165 S 208
  • RS0031737">8 Ob 21/87
    Entscheidungstext OGH 27.08.1987 8 Ob 21/87
    Beisatz: Die Kosten einer erlangbaren gleichwertigen Mietwohnung bilden nur die Obergrenze des zu ersetzenden Betrages; ist der mit der Ersatzbeschaffung verbundene Aufwand geringer, kann nur der Ersatz dieses tatsächlichen Aufwandes verlangt werden. (T2)
  • RS0031737">6 Ob 203/00x
    Entscheidungstext OGH 26.04.2001 6 Ob 203/00x
    Beisatz: Wäre die Dienstwohnung bereits in absehbarer Zeit ohnehin aufgegeben worden und hätte die Familie nur mehr bis zur Fertigstellung des Eigenheimes in der Dienstwohnung gelebt, kann Ersatz für Mehraufwendungen nur für jenen Zeitraum verlangt werden, der zwischen dem Kündigungstermin betreffend die Dienstwohnung und dem fiktiven Zeitpunkt der Übersiedlung in das eigene Haus liegt. Ab diesem fiktiven Zeitpunkt kann die Witwe weder die gegenüber der Dienstwohnung erhöhten Mietkosten und sonstigen Fixkosten der von ihr bewohnten Wohnung noch die Kosten der Dienstwohnung selbst geltend machen, insoweit der betreffende Aufwand die zu erwartenden Betriebskosten des Hauses übersteigt. (T3)
  • RS0031737">2 Ob 11/06s
    Entscheidungstext OGH 28.06.2007 2 Ob 11/06s
    Vgl
  • RS0031737">2 Ob 94/13g
    Entscheidungstext OGH 28.03.2014 2 Ob 94/13g
    Auch
  • RS0031737">10 Ob 15/24i
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 19.11.2024 10 Ob 15/24i
    vgl; Beisatz: Hier: Keine (sinngemäße) Anwendung des § 1327 ABGB auf Unterhaltsschaden für ein nicht gewolltes Kind. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0031737

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

14.01.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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