Norm
JGG 1961 §3Rechtssatz
Die Vorschrift des § 3 JGG 1961 ist zwingend und läßt keine Ausnahme zu (Einweisung in Bundesanstalt für Erziehungsbedürftige bei unbedingter, einen Monat übersteigender Freiheitsstrafe, unzulässig.Die Vorschrift des Paragraph 3, JGG 1961 ist zwingend und läßt keine Ausnahme zu (Einweisung in Bundesanstalt für Erziehungsbedürftige bei unbedingter, einen Monat übersteigender Freiheitsstrafe, unzulässig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0088569Dokumentnummer
JJR_19681115_OGH0002_0100OS00156_6800000_001