Norm
UWG §9 F4Rechtssatz
Für die Beurteilung, ob ein Verstoß gegen § 9 UWG vorliegt, ist es unerheblich, daß dem beklagten Verein die Führung der in Frage stehenden Bezeichnung von der Vereinsbehörde genehmigt wurde (hier: "Forschungsgesellschaft für den Wohnungsbau").Für die Beurteilung, ob ein Verstoß gegen Paragraph 9, UWG vorliegt, ist es unerheblich, daß dem beklagten Verein die Führung der in Frage stehenden Bezeichnung von der Vereinsbehörde genehmigt wurde (hier: "Forschungsgesellschaft für den Wohnungsbau").
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0079136Dokumentnummer
JJR_19681119_OGH0002_0040OB00338_6800000_001