Norm
ABGB §364 Abs2 B1Rechtssatz
Die Entschädigung für mittelbare Einwirkung vom Straßengrund auf das Nachbargrundstück i.S. des § 364 ABGB ist im Rechtsweg geltend zu machen.Die Entschädigung für mittelbare Einwirkung vom Straßengrund auf das Nachbargrundstück i.S. des Paragraph 364, ABGB ist im Rechtsweg geltend zu machen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0010525Dokumentnummer
JJR_19681120_OGH0002_0070OB00209_6800000_001