RS OGH 1968/11/20 5Ob130/68

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.11.1968
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Norm

ABGB §922
ABGB §932 I
ABGB §1061
ABGB §1295 Ia2
HGB §346 F

Rechtssatz

Bei Verkäufen in einer zu diesem Zweck eingerichteten Handlung (zB Tankstelle, soweit sie Kraftwagenzubehör wie Öl, Treibstoff, Reinigungsmittel usw feilhält) ist nach den Regeln des redlichen Verkehrs anzunehmen, daß vom Verkäufer die Verpflichtungen aus dem Kaufvertrage nicht nur der Person gegenüber, die zwar die Sache kauft, bezahlt und entgegennimmt - aber häufig anonym bleibt - , sondern auch dem Dritten gegenüber, für den die Sache allenfalls bestimmt ist, übernommen werden.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 130/68
    Entscheidungstext OGH 20.11.1968 5 Ob 130/68
    Veröff: EvBl 1969/96 S 154 = JBl 1969,553 = SZ 41/156

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0024088

Dokumentnummer

JJR_19681120_OGH0002_0050OB00130_6800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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