Norm
ABGB §922Rechtssatz
Bei Verkäufen in einer zu diesem Zweck eingerichteten Handlung (zB Tankstelle, soweit sie Kraftwagenzubehör wie Öl, Treibstoff, Reinigungsmittel usw feilhält) ist nach den Regeln des redlichen Verkehrs anzunehmen, daß vom Verkäufer die Verpflichtungen aus dem Kaufvertrage nicht nur der Person gegenüber, die zwar die Sache kauft, bezahlt und entgegennimmt - aber häufig anonym bleibt - , sondern auch dem Dritten gegenüber, für den die Sache allenfalls bestimmt ist, übernommen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0024088Dokumentnummer
JJR_19681120_OGH0002_0050OB00130_6800000_001