RS OGH 1968/11/20 5Ob256/68

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Veröffentlicht am 20.11.1968
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Rechtssatz

Wenn die Voraussetzungen für einen Ergänzungsauftrag nach § 362 Abs 2 ZPO nicht gegeben sind, bedeutet die Abweisung des Antrages, den Sachverständigen zur Ergänzung seines Gutachtens zu laden, keinen Verfahrensmangel.Wenn die Voraussetzungen für einen Ergänzungsauftrag nach Paragraph 362, Absatz 2, ZPO nicht gegeben sind, bedeutet die Abweisung des Antrages, den Sachverständigen zur Ergänzung seines Gutachtens zu laden, keinen Verfahrensmangel.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 256/68
    Entscheidungstext OGH 20.11.1968 5 Ob 256/68

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0040623

Dokumentnummer

JJR_19681120_OGH0002_0050OB00256_6800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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