RS OGH 1968/12/5 2Ob332/68

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Veröffentlicht am 05.12.1968
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Norm

ABGB §1327 c1

Rechtssatz

Nimmt der Witwer, dessen Gattin in seinem Betrieb mitgearbeitet hatte, nach ihrem Tod Hilfskräfte auf, so bestimmt sich sein Verdienstentgang aus deren angemessenem Lohn und nicht aus einer allfälligen Änderung des Betriebsgewinns.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0031523

Dokumentnummer

JJR_19681205_OGH0002_0020OB00332_6800000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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