Norm
ABGB §1327 c1Rechtssatz
Nimmt der Witwer, dessen Gattin in seinem Betrieb mitgearbeitet hatte, nach ihrem Tod Hilfskräfte auf, so bestimmt sich sein Verdienstentgang aus deren angemessenem Lohn und nicht aus einer allfälligen Änderung des Betriebsgewinns.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0031523Dokumentnummer
JJR_19681205_OGH0002_0020OB00332_6800000_003