RS OGH 1968/12/10 8Ob302/68

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.12.1968
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Norm

ABGB §1063 B
RatenG 1961 §2 Abs2

Rechtssatz

Die einen Kraftfahrzeug - Kauf finanzierende Bank, die nach dem nach redlicher Verkehrsübung auszulegenden Kreditvertrag als Erwerberin des Vorbehaltseigentumes vom Verkäufer diesem den den Kaufpreisrest darstellenden Darlehensbetrag nur gegen Übergabe der Kraftfahrzeug - Papiere auszahlen darf, kann auf Darlehensrückzahlung nur bestehen, wenn sie in der Lage ist, dem Käufer die genannten Papiere, insbesondere den Typenschein, auszufolgen.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 302/68
    Entscheidungstext OGH 10.12.1968 8 Ob 302/68
    Veröff: QuHGZ 1969,195

Schlagworte

SW: Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0038320

Dokumentnummer

JJR_19681210_OGH0002_0080OB00302_6800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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