Norm
StPO §221 Abs1Rechtssatz
Nach herrschender Rechtsprechung läßt eine Verkürzung der gesetzlichen Einlassungsfrist einen nachteiligen Einfluß auf die Entscheidung im allgemeinen dann nicht - mit Sicherheit - ausschließen, wenn der Angeklagte zur Besprechung mit seinem Verteidiger kaum Zeit und Gelegenheit hatte (mit allgemeinen Ausführungen zu § 221 Abs 1 im Zusammenhang mit §§ 281 Abs 3, 345 Abs 3 StPO).Nach herrschender Rechtsprechung läßt eine Verkürzung der gesetzlichen Einlassungsfrist einen nachteiligen Einfluß auf die Entscheidung im allgemeinen dann nicht - mit Sicherheit - ausschließen, wenn der Angeklagte zur Besprechung mit seinem Verteidiger kaum Zeit und Gelegenheit hatte (mit allgemeinen Ausführungen zu Paragraph 221, Absatz eins, im Zusammenhang mit Paragraphen 281, Absatz 3, 345, Absatz 3, StPO).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0098300Dokumentnummer
JJR_19681210_OGH0002_0090OS00149_6800000_001