RS OGH 1968/12/11 7Ob239/68

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.12.1968
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Norm

ABGB §928
HGB §377 Abs5 B

Rechtssatz

Besteht nach Handelsbräuchen eine Verpflichtung des Verkäufers, den Käufer über Mängel einer Ware aufzuklären, so kann der Verkäufer sich nicht damit entschuldigen, der Käufer kann dem vielmehr mit Recht entgegenhalten, daß der Verkäufer das Fehlen nach dem Handelsbrauch selbstverständlicher Eigenschaften ihm nicht angezeigt habe, er habe aus diesem Grunde eine Überprüfung in Richtung von selbstverständlich vorausgesetzten Eigenschaften unterlassen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0023998

Dokumentnummer

JJR_19681211_OGH0002_0070OB00239_6800000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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