Norm
PatG 1970 §91 Abs1Rechtssatz
Die Angaben im beschreibenden Teil des Patentanspruches sind nicht bloß dahin zu verstehen, daß durch sie bloß aufgezeigt werden soll, was als bekannt vorausgesetzt wird, sondern dahin, daß der Schutz der im kennzeichnenden Teil bezeichneten Maßnahmen auf die Verwendung von Einrichtungen mit den im beschreibenden Teil des Anspruches angegebenen Merkmalen beschränkt sein soll.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0071491Dokumentnummer
JJR_19681217_OGH0002_0040OB00325_6800000_003