Norm
PatG 1970 §91 Abs1Rechtssatz
Patentanmeldungen sind Willenserklärungen; es kommt daher nicht auf das Motiv an, das den Patentanmelder zur Ausdehnung oder Einschränkung seiner Patentansprüche geleitet hat, sondern auf den objektiven Gehalt seiner Erklärung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0071487Dokumentnummer
JJR_19681217_OGH0002_0040OB00325_6800000_002