Rechtssatz
Der Finanzprokuratur steht das Rekursrecht gegen die Entscheidung des Verlassenschaftsgerichtes, durch die der Entschädigungsanspruch im Sinne des § 3 der 11. StVDG einer bestimmten Person eingeantwortet wird, zu.Der Finanzprokuratur steht das Rekursrecht gegen die Entscheidung des Verlassenschaftsgerichtes, durch die der Entschädigungsanspruch im Sinne des Paragraph 3, der 11. StVDG einer bestimmten Person eingeantwortet wird, zu.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0006735Dokumentnummer
JJR_19681218_OGH0002_0050OB00273_6800000_002