Norm
LiegTeilG §17Rechtssatz
Eine gemäß § 17 Abs 2 LiegTeilG vorgenommene Wertermittlung dient nur der Prüfung der Voraussetzungen für die Einleitung des vereinfachten Verfahrens und braucht einer förmlichen Schätzung gegenüber nicht standhalten.Eine gemäß Paragraph 17, Absatz 2, LiegTeilG vorgenommene Wertermittlung dient nur der Prüfung der Voraussetzungen für die Einleitung des vereinfachten Verfahrens und braucht einer förmlichen Schätzung gegenüber nicht standhalten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0066321Dokumentnummer
JJR_19681218_OGH0002_0050OB00310_6800000_001