RS OGH 1988/3/24 6Ob290/68, 6Ob538/88

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Veröffentlicht am 18.12.1968
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Rechtssatz

Keine offenbare Gesetzwidrigkeit der Rechtsansicht, daß als "Enteigneter" im Sinne des § 13 Abs 2 BStG nicht der aus einem intabulierten Bestandvertrag dinglich Berechtigte anzusehen sei.Keine offenbare Gesetzwidrigkeit der Rechtsansicht, daß als "Enteigneter" im Sinne des Paragraph 13, Absatz 2, BStG nicht der aus einem intabulierten Bestandvertrag dinglich Berechtigte anzusehen sei.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0087945

Dokumentnummer

JJR_19681218_OGH0002_0060OB00290_6800000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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