Norm
ABGB §1095Rechtssatz
Keine offenbare Gesetzwidrigkeit der Rechtsansicht, daß als "Enteigneter" im Sinne des § 13 Abs 2 BStG nicht der aus einem intabulierten Bestandvertrag dinglich Berechtigte anzusehen sei.Keine offenbare Gesetzwidrigkeit der Rechtsansicht, daß als "Enteigneter" im Sinne des Paragraph 13, Absatz 2, BStG nicht der aus einem intabulierten Bestandvertrag dinglich Berechtigte anzusehen sei.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0087945Dokumentnummer
JJR_19681218_OGH0002_0060OB00290_6800000_002