RS OGH 1968/12/19 1Ob262/68

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.12.1968
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Norm

ABGB §589
AußStrG §16 BIII2a
AußStrG §126 Abs1 B
AußStrG §293

Rechtssatz

Daß das Protokoll über die Errichtung eines gerichtlichen Testamentes von beiden eidlich verpflichteten Gerichtspersonen unterschrieben werden muß, ist zwar überwiegende Ansicht der Lehre, doch die Frage, ob das Unterbleiben einer dieser Unterschriften ein Formfehler ist, der Ungültigkeit des Testamentes nach sich zieht, im Gesetz selbst nicht ausdrücklich geregelt. Wird dem gesetzlichen Erben für den Erbrechtsprozeß gegen den in einem mit diesem Fehler behafteten Testament zum Erben Berufenen die Klägerrolle zugewiesen, kommt deshalb offenbare Gesetzwidrigkeit nicht in Betracht.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 262/68
    Entscheidungstext OGH 19.12.1968 1 Ob 262/68

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0099194

Dokumentnummer

JJR_19681219_OGH0002_0010OB00262_6800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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