RS OGH 1969/1/8 5Ob338/68, 2Ob345/98v

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Veröffentlicht am 08.01.1969
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Norm

KO §30 Abs1 Z3

Rechtssatz

Eine Begünstigung des Gläubigers liegt vor, wenn dem Schuldner bewußt ist, daß er zahlungsunfähig ist und er trotzdem die Schuld erfüllt oder eine Sicherstellung der Forderung ermöglicht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0064613

Dokumentnummer

JJR_19690108_OGH0002_0050OB00338_6800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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