Norm
KO §30 Abs1 Z3Rechtssatz
Eine Begünstigung des Gläubigers liegt vor, wenn dem Schuldner bewußt ist, daß er zahlungsunfähig ist und er trotzdem die Schuld erfüllt oder eine Sicherstellung der Forderung ermöglicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0064613Dokumentnummer
JJR_19690108_OGH0002_0050OB00338_6800000_001