Rechtssatz
Hinsichtlich der vom Entmündigten seinem Beistand zu zahlenden Entlohnung muß der Gattin des Entmündigten als dessen nächsten Angehörigen ein Beschwerderecht gem § 9 AußStrG zugebilligt werden.Hinsichtlich der vom Entmündigten seinem Beistand zu zahlenden Entlohnung muß der Gattin des Entmündigten als dessen nächsten Angehörigen ein Beschwerderecht gem Paragraph 9, AußStrG zugebilligt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0006552Dokumentnummer
JJR_19690114_OGH0002_0080OB00314_6800000_001