RS OGH 1969/1/16 9Os123/68, 12Os120/97

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.01.1969
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Norm

FinStrG §11
FinStrG §53 Abs1 litb
FinStrG §53 Abs4

Rechtssatz

Die Zusammenrechnung der strafbestimmenden Wertbeträge aus mehreren zusammentreffenden Finanzvergehen ist im § 53 Abs 1 lit e FinStrG zwingend vorgeschrieben, ohne daß das Gesetz eine Unterscheidung trifft, in welcher Erscheinungsform - ob als Täter, Mitschuldiger oder Teilnehmer - der Beschuldigte diese Vergehen begangen hat. Es sind daher auch die strafbestimmenden Wertbeträge solcher zusammentreffender Finanzvergehen, die ein Beschuldigter in der Form der Mitschuld begangen hat, zusammenzurechnen.

Entscheidungstexte

  • 9 Os 123/68
    Entscheidungstext OGH 16.01.1969 9 Os 123/68
    Veröff: EvBl 1969/387 S 583 = RZ 1969,151 = SSt 40/2
  • 12 Os 120/97
    Entscheidungstext OGH 20.11.1997 12 Os 120/97
    nur: Die Zusammenrechnung der strafbestimmenden Wertbeträge aus mehreren zusammentreffenden Finanzvergehen ist im § 53 Abs 1 lit e FinStrG zwingend vorgeschrieben, ohne daß das Gesetz eine Unterscheidung trifft, in welcher Erscheinungsform - ob als Täter, Mitschuldiger oder Teilnehmer - der Beschuldigte diese Vergehen begangen hat. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0086290

Dokumentnummer

JJR_19690116_OGH0002_0090OS00123_6800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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