Norm
StPO §34 Abs2 ARechtssatz
Straftaten, denen die Eignung zukommen soll, die Verjährung zu unterbrechen, müssen durch Urteil festgestellt sein. Einer Erklärung der Staatsanwaltschaft im Sinne des § 34 Abs 2 StPO, von der Verfolgung hinsichtlich einer Tathandlung, deren Begehung die Verjährung unterbrechen soll, abzusehen, kommt nicht die gleiche Bedeutung wie einem richterlichen Schuldspruch zu.Straftaten, denen die Eignung zukommen soll, die Verjährung zu unterbrechen, müssen durch Urteil festgestellt sein. Einer Erklärung der Staatsanwaltschaft im Sinne des Paragraph 34, Absatz 2, StPO, von der Verfolgung hinsichtlich einer Tathandlung, deren Begehung die Verjährung unterbrechen soll, abzusehen, kommt nicht die gleiche Bedeutung wie einem richterlichen Schuldspruch zu.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0097049Zuletzt aktualisiert am
02.09.2009