RS OGH 1969/1/20 9Os145/65

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.01.1969
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Norm

StPO §34 Abs2 A
  1. StPO § 34 heute
  2. StPO § 34 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2004
  3. StPO § 34 gültig von 01.10.1998 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/1998
  4. StPO § 34 gültig von 01.07.1986 bis 30.09.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 164/1986

Rechtssatz

Straftaten, denen die Eignung zukommen soll, die Verjährung zu unterbrechen, müssen durch Urteil festgestellt sein. Einer Erklärung der Staatsanwaltschaft im Sinne des § 34 Abs 2 StPO, von der Verfolgung hinsichtlich einer Tathandlung, deren Begehung die Verjährung unterbrechen soll, abzusehen, kommt nicht die gleiche Bedeutung wie einem richterlichen Schuldspruch zu.Straftaten, denen die Eignung zukommen soll, die Verjährung zu unterbrechen, müssen durch Urteil festgestellt sein. Einer Erklärung der Staatsanwaltschaft im Sinne des Paragraph 34, Absatz 2, StPO, von der Verfolgung hinsichtlich einer Tathandlung, deren Begehung die Verjährung unterbrechen soll, abzusehen, kommt nicht die gleiche Bedeutung wie einem richterlichen Schuldspruch zu.

Entscheidungstexte

  • 9 Os 145/65
    Entscheidungstext OGH 20.01.1969 9 Os 145/65
    Veröff: SSt 37/1 = JBl 1966,573

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0097049

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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