Norm
JGG 1961 §43Rechtssatz
Der von einem Jugendlichen Beleidigte, der die Staatsanwaltschaft zu einer Antragstellung nach § 43 JGG 1961 veranlaßt, haftet im Falle der Einstellung eines derart eingeleiteten Strafverfahrens nicht für die Verfahrenskosten (so schon 10 Os 229/63). Die Einstellung eines solchen Verfahrens hat nicht nach § 46 Abs 3 StPO, sondern nach der Vorschrift des § 227 Abs 1 (§ 447 Abs 1) StPO zu erfolgen.Der von einem Jugendlichen Beleidigte, der die Staatsanwaltschaft zu einer Antragstellung nach Paragraph 43, JGG 1961 veranlaßt, haftet im Falle der Einstellung eines derart eingeleiteten Strafverfahrens nicht für die Verfahrenskosten (so schon 10 Os 229/63). Die Einstellung eines solchen Verfahrens hat nicht nach Paragraph 46, Absatz 3, StPO, sondern nach der Vorschrift des Paragraph 227, Absatz eins, (Paragraph 447, Absatz eins,) StPO zu erfolgen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0088582Dokumentnummer
JJR_19690121_OGH0002_0100OS00005_6900000_002