TE Vwgh Erkenntnis 2002/9/13 98/12/0100

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Veröffentlicht am 13.09.2002
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
40/01 Verwaltungsverfahren;
63/02 Gehaltsgesetz;
72/01 Hochschulorganisation;
72/12 Studien an den Hochschulen künstlerischer Richtung;
72/16 Sonstiges Hochschulrecht;

Norm

Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten 1974 §2;
Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten 1974 §7 Abs2;
Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten 1974 §7 Abs4;
AVG §1;
GehG 1956 §13a;
KHSchOrgG §12 Abs1;
KHSchOrgG §28;
KHSchOrgG §9 Abs1 Z4;
KHSchOrgG §9;
KHStG 1983 §20 Abs14;
KHStG 1983 §20 Abs4;
KHStG 1983 §20;
KHStG 1983 §22 Abs2;
KHStG 1983 §28;
KHStG 1983 §4 Abs3;
KHStG 1983 §4;
KHStG 1983 §8;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Germ sowie Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Bayjones und Dr. Schick als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Julcher, über die Beschwerde des W in M, vertreten durch Dr. Johannes Hock sen. und Dr. Johannes Hock jun., Rechtsanwälte in Wien I., Stallburggasse 4, gegen den Bescheid des Rektors der Hochschule für Musik und darstellende Kunst vom 27. Jänner 1998, Zl. 7194/97, betreffend Übergenuss (Lehrauftragsremuneration) nach § 13a des Gehaltsgesetzes 1956 (GG) in Verbindung mit § 7 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen (ALP-G), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.089,68 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit für den Rektor der Hochschule für Musik und Darstellende Kunst - im Folgenden entfällt die Angabe der Hochschule - gezeichneten Schreiben vom 16. Februar 1995 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass ihm das Abteilungskollegium der Abteilung Film und Fernsehen (in der Folge Abteilungskollegium) in seiner Sitzung vom 16. Dezember 1994 gemäß § 9 Abs. 1 Z. 4 des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes (KHOG) zur Abhaltung der Lehrveranstaltung

 

"950.217

SE

Gestaltungskriterien der Regiearbeit 7,8

  

STDSS: 2.00"

im Studienjahr 1994/95 einen remunerierten Lehrauftrag erteilt habe.

Die Remuneration werde der Einkommenssteuer unterworfen und betrage derzeit gemäß § 2 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen (ALP-G) für jede Semesterwochenstunde monatlich S 2.549,30.

Anspruch darauf in der ausgewiesenen Höhe gebühre nur dann, wenn der Lehrauftrag im erteilten Ausmaß vollständig abgehalten werde. Jede Einschränkung des Lehrauftrages hinsichtlich der Zeit bzw. Art der Lehrveranstaltung habe eine entsprechende Reduzierung der Remuneration zur Folge. Allenfalls zuviel ausbezahlte Remunerationen stellten einen dem Bund zu ersetzenden Übergenuss dar.

Er werde daher ersucht, dem zuständigen Abteilungsleiter (bei selbständigen Instituten bzw. Hochschullehrgängen dem zuständigen Instituts- oder Lehrgangsleiter) nicht gehaltene Stunden zu melden.

Durch die Erteilung eines Lehrauftrages werde kein Dienstverhältnis begründet.

Die Lehrveranstaltung wurde (nach späteren Angaben des Beschwerdeführers) in der Zeit vom 6. bis 8. Juni 1995 in geblockter Form abgehalten, und zwar am 6. Juni in Form einer Vorbesprechung und am 7. und 8. Juni 1995 in Form der Teilnahme an den Dreharbeiten zu einem "professionellen" Film über "100 Jahre Kino" im Filmstudio der Hochschule in Schönbrunn mit einem vom Beschwerdeführer engagierten Kameramann und Fremdgeräten (siehe dazu näher unten).

Es kam auch nicht zu der ursprünglich vorgesehenen kostenlosen Überlassung der Benützung des Studios. Nach einem Aktenvermerk eines Mitarbeiters des Rektorats vom 6. Juni 1995 hatte nämlich die Leiterin der Abteilung Film und Fernsehen Prof. G mitgeteilt, dass die vom Beschwerdeführer geplante Produktion nicht im Rahmen seines Lehrauftrages verwirklicht werden könne. In der Folge schloss der Beschwerdeführer am 6. Juni 1995 mit der Hochschule einen Vertrag über die (entgeltliche) Raumüberlassung der kleinen Filmstudios in Schönbrunn ab. Laut AV habe der Beschwerdeführer nach Vertragsunterfertigung bemerkt, dass es sich bei der geplanten Produktion - trotz späterer kommerzieller Nutzung - um ein Projekt im Rahmen seines Lehrauftrages handle.

In seiner Sitzung des Abteilungskollegiums vom 19. Juni 1995 berichtete G. (laut Auszug aus dem Protokoll) kurz über die Durchführung dieser Lehrveranstaltung und die Umstände, die zum Abschluss einer Raumüberlassungsvereinbarung geführt hatten. Es sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit einem von ihm engagierten Kameramann mit Fremdgerät und drei eingeflogenen Gauklern gedreht habe. Dies entspreche keinesfalls einem Seminar von 2 Wochenstunden nach § 2 Abs. 2 lit. a ALP-G. Über ihren Antrag wurde beschlossen, den dem Beschwerdeführer im SS 1995 erteilten Lehrauftrag rückwirkend ab 1. März 1995 zu widerrufen.

Dies teilte der Rektor dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13. Juli 1995 mit. Die Quästur forderte hierauf den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24. Juli 1995 auf, den (aus diesem Titel) aushaftenden Übergenuss - der Beschwerdeführer habe noch Zahlungen bis zum 31. Juli empfangen - in der Höhe von netto S 18.757,50 auf ein bestimmtes Konto einzuzahlen.

Mit Schreiben vom 4. August 1995 legte der Beschwerdeführer gegen die von ihm als Bescheid gewertete Mitteilung vom 13. Juli 1995 Einspruch ein. Der Widerruf sei erst nach bereits getaner Arbeit erfolgt. Schon zwei Monate vor Abhaltung der Lehrveranstaltung habe er dem Studienleiter Prof. P. seine Pläne vorgetragen und sei bei ihm auf große Zustimmung gestoßen. Zudem sei eine Übung, wie er sie durchgeführt habe, auch der dringende Wunsch der Studenten aus dem Vorsemester (Anmerkung: in dem dem Beschwerdeführer ein gleichlautender Lehrauftrag erteilt worden war) gewesen. Er ersuche um die Darlegung der Gründe für den Widerruf, da er von der Sitzung des Abteilungskollegium nicht verständigt worden sei. Es gehe ihm nicht um Geld, sondern um das Anrecht der Studenten auf die Gültigkeit dieser Übung. Er habe das bittere Gefühl, dass er als Gast nach besten Kräften seinen Auftrag erfüllt habe, im nach hinein jedoch behandelt werde, als habe er mit den Studenten "einen Kinder-Porno gedreht oder einen anderen unsittlichen Akt verübt".

In der Folge beschäftigte sich das Abteilungskollegium mehrfach mit dem strittigen Lehrauftrag. In der Sitzung vom 6. Mai 1996 wurde beschlossen, den Widerruf desselben vom 19. Juni 1995 zurückzuziehen, gleichzeitig aber festgestellt, dass der Beschwerdeführer im SS 1995 seiner Lehrverpflichtung nicht nachgekommen sei. Dies wurde dem Beschwerdeführer mit der Aufforderung zur Rückzahlung des Übergenusses in der Höhe von S 18.757,50 vom Rektor mit Schreiben vom 28. Mai 1996 mitgeteilt.

In seiner Stellungnahme vom 26. Juli 1996 teilte der Beschwerdeführer mit, er halte die Aufforderung zur Rückzahlung für skandalös und ungerechtfertigt. Am Ende seiner ersten Lehrtätigkeit (Anmerkung: WS 1994/95) hätten die Studenten den dringenden Wunsch geäußert, im folgenden Semester eine praktische Übung abzuhalten, insbesondere die Arbeit mit Darstellern im Zuge realer Dreharbeiten. Diesen Wunsch habe er gerne aufgegriffen. Zwei Monate vor Beginn der gemeinsamen Arbeit habe er dem zuständigen Studienleiter Prof. P. sein Vorhaben vorgetragen. P. habe seinen Vorschlägen begeistert zugestimmt. Zudem habe er ebenfalls zwei Monate vor Beginn der Lehrveranstaltung mit der Assistentin W. von Prof. G technische Details abgeklärt. Nachdem er sein Vorhaben genau erläutert habe, seien ihm von W. Räumlichkeiten, Kameras, Beleuchtung und Tongeräte aus dem Fundus der Hochschule angeboten worden. Auf das Angebot, Filmnegative zur Verfügung zu stellen, habe er ablehnend geantwortet, er wolle das ebenso wie die Kosten für Kopierwerk und Nachbearbeitung selbst bezahlen, da der Film möglicherweise im Fernsehen ausgewertet werde. Er habe auch erklärt, dass er die Darsteller, das technische Team, die Reisen und deren Unterbringung selbst bezahle.

Eine Woche vor Beginn der Lehrveranstaltung sei ihm von W. mitgeteilt worden, dass eine Kamera leider nicht zur Verfügung stehe, da alle Kameras derzeit im Einsatz seien. Dies sei bis zum Beginn seiner Lehrtätigkeit der einzige Einwand gewesen. Zu keinem Zeitpunkt seien von irgend einer Seite Bedenken oder Widersprüche geäußert worden, vielmehr habe eine Stimmung geherrscht, dass endlich eine dringend benötigte und sinnvolle Veranstaltung geplant sei.

Zwei Tage vor der Lehrveranstaltung seien die inzwischen auf seine Kosten verpflichteten Darsteller angereist. Außerdem habe er auf seine Kosten einen Kameramann, einen Kameraassistenten und einen Toningenieur engagiert.

Es habe der Plan bestanden, einen zwanzigminütigen Film in Super 16mm über die nächsten 100 Jahre Kino zu drehen, der möglicherweise in einer Live-Fernsehsendung ausgestrahlt werden sollte. Diese Sendung sei im Übrigen nie zustande gekommen.

Zu Beginn der Lehrveranstaltung habe er am 6. Juni 1995 mit den Studenten ein gemeinsames Konzept erarbeitet. Gegen Mittag desselben Tages sei ihm bei Abklärung einer technischen Frage sein Vorhaben von Prof. G. ohne jede Vorwarnung mit der Begründung untersagt worden, dies widerspreche einem alten Erlass des zuständigen Ministeriums, der ihm bis dahin unbekannt gewesen sei. Seinen Vorschlag, den jetzt amtierenden Minister anzurufen, damit er den Erlass für die nächsten zwei Tage außer Kraft setze, habe Prof. G. empört abgelehnt.

Da er jedoch zu diesem Zeitpunkt mit den bereits anwesenden Darstellern und der technischen Crew das Vorhaben nicht mehr habe absagen können und auch in der entstandenen Zeitnot kein anderes Studio zu finden gewesen sei, habe er wider besseren Wissens und unter Protest eine ihm aufgezwungene Mietvereinbarung mit der Hochschule unterzeichnet. Zudem hätten die Studenten und schließlich auch Prof. G. die Abhaltung der Lehrveranstaltung eingefordert.

Am 7. und 8. Juni 1995 hätten in Schönbrunn die Dreharbeiten stattgefunden. Die Studenten hätten Vorschläge zur Einrichtung der Studios gemacht, bei der Regie assistiert und hätten im Verlauf der praktischen Arbeit Unterricht von ihm bekommen. Im Unterschied zu normalen Dreharbeiten habe er immer wieder in Unterbrechungen die Methodik und die Kriterien seiner Arbeit erläutert, habe in schwierigen Momenten der Regiearbeit mit den Darstellern und den Studenten Taktiken entwickelt und filmtechnische Details erläutert. Nach Beendigung der Arbeit sei die Reaktion der Studenten ohne jede Ausnahme sehr positiv und der Wunsch nach weiteren Veranstaltungen dieser Art an ihn herangetragen worden. Seiner Ansicht nach habe er seinen Lehrauftrag zeitlich und inhaltlich zur Gänze nach seinen besten Kräften erfüllt. Aus diesem Grund lehne er jegliche Rückzahlung ab.

In der Folge gab Prof. G. dazu eine Stellungnahme ab. Nach ihrer persönlichen Meinung habe der Beschwerdeführer kein wissenschaftliches Seminar abgehalten (wird näher ausgeführt).

In der Folge wurde der Beschwerdeführer mehrfach erfolglos um Überweisung des (nach Auffassung der Behörde bestehenden) Übergenusses aufgefordert.

Mit Schreiben vom 21. November 1996 teilte der Rektor dem Beschwerdeführer mit, dass ihm die Leiterin der Abteilung Film und Fernsehen Prof. G. zu seiner Stellungnahme vom 26. Juli 1996 unter Hinweis auf Beschlüsse des Abteilungskollegiums mitgeteilt habe, dass seine Tätigkeit am 7. und 8. Juni 1995 nicht dem ihm erteilten Lehrauftrag "Gestaltungskriterien der Regiearbeit 7,8", der in Form eines wissenschaftlichen und künstlerischwissenschaftlichen Seminars abgehalten werden sollte, entsprochen habe. Es habe sich dabei vielmehr um die Herstellung eines professionellen kommerziellen Films gehandelt, bei dem die Räume und die Geräte der Abteilung Film und Fernsehen benutzt worden seien. Auf die Umstände zur Vorbereitung und Vorbesprechung seines Lehrauftrages, insbesondere der Abklärung der Raumfrage, sei G. nicht eingegangen. Von Seiten des Rektorats könne nicht beurteilt werden, ob der Beschwerdeführer seinen Lehrauftrag durch seine Tätigkeiten am 6. bis 8. Juni 1995 (Vorbesprechung; Dreharbeiten) entsprechend dessen Einstufung als Lehrveranstaltung mit wissenschaftlichem Charakter erfüllt habe. Diesbezüglich liege die Beurteilung beim zuständigen Abteilungskollegium, das jedoch in seinen Sitzungen vom 19. Juni sowie 10. Oktober 1995 und vom 6. Mai 1996 festgehalten habe, dass der Beschwerdeführer den ihm erteilten Lehrauftrag zur Gänze nicht erfüllt habe, weil seine Tätigkeit diesem inhaltlich nicht entsprochen habe. Es bestehe daher nach dem ALP-G kein Anspruch auf Remuneration aus diesem Lehrauftrag.

Mit Bescheid vom 27. Jänner 1998 verpflichtete der Rektor den Beschwerdeführer nach § 9 Abs. 1 Z. 4 KHOG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 und 3 lit. a sowie § 7 Abs. 1 ALP-G und § 13a GG zur Rückerstattung des noch offenen Übergenusses in der Höhe von S 18.757,50 (netto) binnen eines Monats nach Zustellung.

In der Begründung führte die Behörde nach Darstellung der Rechtslage und dem Hinweis auf den dem Beschwerdeführer mit (als Bescheid gewerteten) Schreiben vom 16. Februar 1995 erteilten Lehrauftrag aus, dass ein Lehrbeauftragter seine Lehrveranstaltungen nach § 22 Abs. 2 des Kunsthochschul-Studiengesetzes (KHStG) über das gesamte Semester wöchentlich abzuhalten habe. Blocklehrveranstaltungen könnten vom Lehrbeauftragten nicht frei bestimmt werden; sie bedürften einer Festlegung durch das den Lehrauftrag erteilende Organ und seien im Erteilungs- bzw. Betrauungsbescheid anzuführen. Eine solche Festlegung sei weder durch den Beschluss des Abteilungskollegiums vom 16. Dezember 1994 erfolgt noch im Bescheid vom 16. Februar 1995 enthalten. In seinem Schreiben vom 26. Juli 1996 habe der Beschwerdeführer selbst die geblockte Durchführung seiner Lehrveranstaltung im SS 1995 zugegeben. Dass er diese Lehrveranstaltung in anderer Form bzw. zu anderen Zeiten im SS 1995 abgehalten habe, sei von ihm in seinen beiden Stellungnahmen (vom 4. August 1995 und 26. Juli 1996) nicht behauptet worden.

Vom zuständigen Abteilungskollegium, das den Lehrauftrag erteilt habe, sei in der Sitzung vom 19. Juni 1995 festgehalten worden, dass das Studio Schönbrunn anstelle der Abhaltung des erteilten Lehrauftrages am 7. und 8. Juni 1995 vom Beschwerdeführer für Dreharbeiten zu einem professionelle Film über "100 Jahre Kino" mit einem von ihm engagierten Kameramann und mit Fremdgeräten benutzt worden sei. Weiters sei festgehalten worden, dass diese Dreharbeiten keinesfalls einem wissenschaftlichen Seminar im Ausmaß von 2 Wochenstunden nach § 2 Abs. 2 lit. a ALP-G entsprochen hätten. Wie der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 26. Juli 1996 selbst bestätigt habe, habe er auf Drängen der Abteilungsleiterin Prof. G. - wenn auch unter Protest - eine Raumüberlassungsvereinbarung für die fragliche Zeit für ein Studio in Schönbrunn abgeschlossen.

Auch nach Zurückziehung des Widerrufs habe das Abteilungskollegium in seiner Sitzung vom 6. Mai 1996 erneut festgestellt, dass der Beschwerdeführer seiner Lehrverpflichtung aus dem ihm erteilten Lehrauftrag nicht nachgekommen sei.

Seine Ausführungen in der Stellungnahme hätten den wissenschaftlichen Inhalt seiner Lehrveranstaltung im Sinn des § 2 Abs. 2 lit. a ALP-G und somit die Erfüllung der Lehrveranstaltung nicht nachzuweisen vermocht.

Anspruch auf Remuneration bestehe nur dann, wenn der Lehrauftrag im erteilten Ausmaß vollständig abgehalten werde. Da es sich bei den Vorbesprechungen und den Dreharbeiten am 6.,

7. und 8. Juni 1995 nicht um die Abhaltung seiner Lehrveranstaltung "Gestaltungskriterien der Regiearbeit 7,8" im Rahmen eines wissenschaftlichen Seminars gehandelt habe, habe auch kein Anspruch auf die ihm für den Zeitraum vom 1. April bis 31. Juli 1995 angewiesene Remuneration bestanden, die daher einen zurückzuzahlenden Übergenuss darstelle. Eine Rückzahlung des Übergenusses sei bisher trotz mehrfacher Aufforderungen (wird näher ausgeführt) nicht erfolgt.

Gutgläubigkeit für die zuviel ausbezahlte Remuneration von S 18.757,50 könne nicht angenommen werden, da dem Beschwerdeführer habe bekannt sein müssen, dass die von ihm am 7. und 8. Juni 1995 durchgeführten professionellen Dreharbeiten nicht dem ihm erteilten wissenschaftlichen Lehrauftrag entsprochen habe. Der Beschwerdeführer sei darüber, dass jede Einschränkung des Lehrauftrages hinsichtlich der Zeit bzw. der Art der Lehrveranstaltung eine entsprechende Reduzierung der Remuneration zur Folge habe, im Bescheid vom 16. Februar 1995 belehrt worden. Darüber hinaus sei davon auszugehen, dass ihm als Lehrbeauftragter die einschlägigen Gesetzesbestimmungen und Vorschriften betreffend die Remuneration von Lehrveranstaltungen bekannt sein müssten.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

I. Rechtslage

1. Kunsthochschul-Studiengesetz (KHStG)

1.1. Die Studien an den Hochschulen künstlerischer Richtung - dazu gehörte auch Hochschule für Musik und darstellende Kunst - waren im SS 1995 im KHStG, BGBl. Nr. 187/1983, geregelt.

1.2. § 4 KHStG (Stammfassung) lautet auszugsweise:

"§ 4. (1) Die akademischen Behörden haben im Rahmen ihres jeweiligen Wirkungsbereiches dafür Sorge zu tragen, dass

1.

die Erfordernisse der Berufsvorbildung erfüllt werden;

2.

die Vielfalt künstlerischer Richtungen und wissenschaftlicher Lehrmeinungen gewährleistet wird;

              3.              für die Weiterbildung der Absolventen vorgesorgt wird.

(2) ...

(3) Die Hochschulprofessoren, Hochschuldozenten, Honorarprofessoren, Bundeslehrer, Vertragslehrer, Lehrbeauftragten, Gastprofessoren, Gastdozenten und Gastvortragenden sind im Rahmen ihres Faches bei der inhaltlichen und methodischen Gestaltung ihrer Lehrveranstaltungen frei. Sie haben auf Grund der Studienpläne ihre Lehrveranstaltungen so einzurichten und den Lehrstoff so zu bemessen sowie bei Lehrveranstaltungen aus den zentralen künstlerischen Fächern die künstlerische Entwicklung jedes einzelnen Studierenden so zu fördern, dass die Studierenden innerhalb der vorgeschriebenen Studiendauer ihre ordentlichen Studien abzuschließen vermögen.

..."

1.3.1. Gemäß § 7 Abs. 1 KHStG treffen die Anlage A zu diesem Bundesgesetz sowie die Studienpläne die näheren Regelungen für die ordentlichen Studien in den einzelnen Studienrichtungen sowie für eine Gliederung von Studienrichtungen in Studienzweige, das sind Schwerpunktstudien innerhalb einer Studienrichtung, die auf einer gemeinsamen Grundlage aufbauen.

Nähere Bestimmungen über die hier interessierenden Studien sind im Abschnitt VIII der Anlage A zum KHStG geregelt.

1.3.2. § 8 KHStG (im Wesentlichen in der Stammfassung) lautet:

"Studienpläne

§ 8. (1) Die zuständigen Studienkommissionen haben auf Grund dieses Bundesgesetzes für jede Studienrichtung einen Studienplan zu erlassen.

(2) Bei der Erlassung des Studienplanes ist auf die Vollständigkeit der Lehrveranstaltungen sowie auf die Erschließung und Pflege der Künste und die Entwicklung der Wissenschaft Bedacht zu nehmen.

(3) Die Studienkommission ist berechtigt, im Studienplan neben den in der Anlage A angeführten Pflichtfächern zusätzliche Pflichtfächer in einem zwölf Semesterwochenstunden nicht übersteigenden Ausmaß vorzuschreiben, sofern dies zur Erreichung besonderer Ausbildungsziele der Hochschule erforderlich ist.

(4) Der Studienplan hat vorzusehen:

1.

die Bezeichnung von Pflichtfächern gemäß Abs. 3;

2.

die Lehrveranstaltungen, die die vorgesehenen Pflichtfächer erfassen, unter Anführung der Zahl der Semesterwochenstunden und der Lehrveranstaltungstypen (§ 20 Abs. 1 und 13);

              3.              die Lehrveranstaltungen, die die vorgesehenen Wahlfächer erfassen, unter Anführung der Zahl der Semesterwochenstunden und der Lehrveranstaltungstypen;

              4.              die empfohlenen Freifächer sowie die Lehrveranstaltungen aus diesen Fächern unter Anführung der Zahl der Semesterwochenstunden und der Lehrveranstaltungstypen;

              5.              in welchem Studienabschnitt die Lehrveranstaltungen aus den Pflichtfächern gemäß Z 1 abzuschließen sind;

              6.              die Bezeichnung jener Fächer, in denen die Ergebnisse der Kunstlehre der praktischen Erprobung unter berufsähnlichen Bedingungen in einem Praktikum bedürfen; die nähere Bezeichnung dieser als Pflichtlehrveranstaltungen zu besuchenden Praktika, ihre Dauer und die Art ihrer Durchführung;

              7.              die Koordination der Lehrveranstaltungen und erforderlichenfalls die zweckmäßige Kombination ihrer Typen für den Unterricht der einzelnen Pflicht-, Wahl- und Freifächer;

              8.              die Verpflichtung zur Ablegung von Prüfungen oder zur Vorlage von Zeugnissen (§ 27 Abs. 2) vor dem Besuch von Lehrveranstaltungen, für deren Verständnis besondere Vorkenntnisse erforderlich sind;

              9.              sofern die Anlage A keine Regelung enthält, die Prüfungsmethoden, die Art und die Zahl der dem Kandidaten zu stellenden Prüfungsaufgaben sowie nähere Bestimmungen über den Prüfungsablauf, wobei auf die Eigenart des Faches und den Zweck der Prüfung Bedacht zu nehmen ist;

              10.              bis zu welchem Zeitpunkt dem ordentlichen Hörer die bei einer Diplomprüfung zu realisierenden Aufgaben bekanntzugeben sind.

..."

1.4. § 20 KHStG (Stammfassung; Entfall des Klammerausdrucks in Abs 1: BGBl. Nr. 524/1993), regelt die "Lehrveranstaltungen".

Die Bestimmung lautet (auszugsweise):

"§ 20. (1) Vom zuständigen Abteilungskollegium sind nach Maßgabe des § 8 Lehrveranstaltungen einzurichten.

Lehrveranstaltungen sind insbesondere:

...

3.

Seminare und Privatissima (Abs. 4);

4.

Proseminare und Übungen (Abs. 5);

...

8.

Praktika (Abs. 9);

...

(4) Seminare haben der künstlerisch-wissenschaftlichen Diskussion zu dienen. Von den Teilnehmern sind eigene mündliche oder schriftliche Beiträge zu fordern. Privatissima sind spezielle Forschungsseminare. Der Leiter solcher Lehrveranstaltungen hat die Zahl der Teilnehmer soweit zu beschränken, als es pädagogisch erforderlich ist.

(5) Proseminare sind Vorstufen der Seminare. Sie haben Grundkenntnisse des künstlerisch-wissenschaftlichen Arbeitens zu vermitteln, in die Fachliteratur einzuführen und exemplarisch Probleme des Faches durch Referate, Diskussionen und Fallerörterungen zu behandeln. Übungen haben den praktischberuflichen Zielen der Studien zu entsprechen und konkrete Aufgaben zu lösen.

...

(9) Praktika haben die Berufsvorbildung zu ergänzen. Sie dienen insbesondere dazu, die Studierenden mit den Anforderungen ihres künftigen Berufes vertraut zu machen und erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten praktisch zu erproben. Können Praktika unter berufsähnlichen Bedingungen an der Hochschule nicht abgehalten werden, so haben die Studierenden ihre Praxis bei geeigneten Einrichtungen außerhalb der Hochschule zu absolvieren. Die Dienststellen des Bundes und die vom Bund geförderten Einrichtungen sind zur Mitwirkung im Rahmen ihrer Möglichkeiten verpflichtet.

...

(14) Wenn dies im Hinblick auf die gestraffte Behandlung des Themas einer Lehrveranstaltung wünschenswert oder im Hinblick auf die sonstige Tätigkeit des Leiters der Lehrveranstaltung notwendig ist und pädagogische Gründe nicht dagegensprechen, können Lehrveranstaltungen auch nur während eines Teiles eines Semesters aber mit entsprechend erhöhter wöchentlicher Stundenzahl abgehalten werden (Blocklehrveranstaltungen). Dabei sind Kollisionen mit Lehrveranstaltungen aus Pflichtfächern zu vermeiden."

2. Kunsthochschul-Organisationsgesetz (KHOG)

Die Vorschriften über die Organisation von Kunsthochschulen waren im beschwerdegegenständlichen Zeitraum im KHOG, BGBl. Nr. 54/1970, geregelt.

Nach § 9 Abs. 1 KHStG sind Lehrer an den Hochschulen

1.

Hochschulprofessoren,

2.

Bundeslehrer und Vertragslehrer,

3.

Hochschulassistenten,

4.

Lehrbeauftragte und

5.

Gastprofessoren.

Lehrbeauftragte sind gemäß § 9 Abs. 1 Z. 4 leg. cit. in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 366/1990 Personen, die

"mit der Abhaltung bestimmter Lehrveranstaltungen künstlerischen oder wissenschaftlichen Charakters auf bestimmte Zeit oder mit der Abhaltung einzelner Vorträge betraut (sind); durch die Erteilung eines Lehrauftrages wird kein Dienstverhältnis begründet. Abweichend von den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen, BGBl. Nr. 463/1974, kann der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung auf Antrag der zuständigen akademischen Behörde einen Lehrauftrag mit der Maßgabe erteilen, dass hiefür keine Remuneration gebührt. Sofern der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung den Hochschulen Budgetmittel bei nichtremunerierten Lehraufträgen in Form von Pauschalbeträgen, bei remunerierten Lehraufträgen in Form von Stundenkontingenten zuweist, sind die einzelnen nichtremunerierten oder remunerierten Lehraufträge vom zuständigen Kollegialorgan nach Maßgabe der zugewiesenen Mittel (Stundenkontingente) zu erteilen. (...) Das Kollegialorgan hat die von ihm getroffenen Entscheidungen dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung in der von diesem festzusetzenden Form zur Kenntnis zu bringen."

Die §§ 10 und 11 leg. cit. regeln das Berufungsverfahren für Hochschulprofessoren.

§ 12 Abs. 1 leg. cit. bestimmt, dass bei der Bestellung der übrigen Lehrer und bei der Erteilung von Lehraufträgen die Bestimmungen des §§ 10 und 11 nach Maßgabe der in den folgenden Absätzen genannten Einschränkungen sinngemäß anzuwenden sind; an die Stelle des erweiterten Gesamtkollegiums tritt jeweils das zuständige Abteilungskollegium.

Gemäß Abs. 2 dieser Bestimmung sind freie Dienstposten von Bundeslehrern und Vertragslehrern vom zuständigen Abteilungskollegium auszuschreiben. Dies gilt sinngemäß auch für die Erteilung von Lehraufträgen; doch kann im Falle eines dringenden Bedarfes an der Bestellung eines Lehrbeauftragten von der Ausschreibung Abstand genommen und die Bestellung durch Beschluss des zuständigen Abteilungskollegiums eingeleitet werden. Weitere Bezugnahmen auf Lehraufträge gibt es im § 12 nicht.

Der autonome Wirkungsbereich jedes Abteilungskollegiums umfasst nach § 28 KHOG u.a. die Vorsorge für die Vollständigkeit der Lehrveranstaltungen im gesamten Bereich der Abteilung (lit.a), die Koordinierung und die Wahrung der Interessen aller der Abteilung zugehörenden Studieneinrichtungen (lit. b), die Erstellung der Studien- und Lehrpläne im Rahmen der Studien- und Prüfungsordnungen, soweit in diesen nicht anders bestimmt wird (lit. c) und die Festsetzung der Lehrveranstaltungen, so dass jeder Studierende alle pflichtgemäß zu besuchenden Lehrveranstaltungen innerhalb der vorgeschriebenen Studienzeit absolvieren kann (lit. d).

              3.              Bundesgesetz über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen (ALP-Gesetz)

3.1. Die §§ 2 und 7 ALP-Gesetz, BGBl. Nr. 463/1974 in der im SS 1995 maßgebenden Fassung (§ 2 in der Fassung BGBl. Nr. 297/1995; § 7 in der Stammfassung), lauten auszugsweise:

"Remuneration für Lehraufträge

§ 2. (1) Für Lehrveranstaltungen, die an einer Universität (§ 38 Abs. 5 und § 43 UOG bzw. § 30 UOG 1993), an der Akademie der bildenden Künste (§ 22 AOG) oder an einer Kunsthochschule (§ 9 Abs. 1 Z. 4 KH-OG) auf Grund eines remunerierten Lehrauftrages abgehalten werden, besteht Anspruch auf eine Remuneration nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen.

(2) Die Remuneration beträgt für ein Semester

a) für Lehrveranstaltungen aus einem wissenschaftlichen Fach, mit Ausnahme der Lehrveranstaltungen nach lit. c, für jede Semesterwochenstunde 15 296 S;

b) für Lehrveranstaltungen aus einem künstlerischen oder praktischen Fach, mit Ausnahme der Lehrveranstaltungen nach lit. c für jede Semesterwochenstunde 11 384 S;

c) für Lehrveranstaltungen aus einem wissenschaftlichen, künstlerischen oder praktischen Fach, bei denen der Vortragende eine vorwiegend anleitende oder kontrollierende Tätigkeit nur während eines Teiles der Lehrveranstaltung ausübt, für jede Semesterwochenstunde 7 470 S.

(3) Die im Abs. 2 lit. a bis c angeführten Beträge erhöhen sich um den Betrag, der jeweils den Bundesbeamten des Dienststandes als Sonderzahlung gebührt, wobei ein Semester als 6 Monate zu berücksichtigen ist.

(4) Weiters gebührt zu den Beträgen nach Abs. 2 und 3 ein Zuschlag von 75 v.H. des jeweiligen Umsatzsteuersatzes, sofern die Remuneration der Umsatzsteuer unterliegt.

(5) Durch die Erteilung eines remunerierten Lehrauftrages wird kein Dienstverhältnis begründet.

..."

Gemeinsame Bestimmungen

§ 7. (1) Die Abgeltung nach § 1 und die Entschädigungen nach den §§ 4 bis 6 sind am Ende jedes Semesters auszuzahlen.

(2) Die Remunerationen nach § 2 sind in jeweils sechs Monatsraten auszuzahlen. Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung hat die auf Grund des § 2 zu berechnende ziffernmäßige Höhe der Raten durch Verordnung kundzumachen.

(3) ...

(4) Auf den Rückersatz zu Unrecht empfangener Leistungen ist der § 13a des Gehaltsgesetzes 1956 anzuwenden."

3.2. Im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides galt § 7 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Strukturanpassungsgesetz 1996, BGBl. Nr. 201; diese Bestimmung lautete:

"(1) Anspruch auf die in diesem Bundesgesetz genannten finanziellen Leistungen besteht nur für nachweislich erbrachte Lehr- und Prüfungstätigkeiten. Die §§ 13a und 13b des Gehaltsgesetzes 1956 sind sinngemäß anzuwenden.

(2) Die Abgeltung gemäß § 1 und die Remunerationen gemäß § 2 sind in jeweils sechs Monatsraten pro Semester auszuzahlen. Wird die Lehrveranstaltung nicht vollständig abgehalten, ist die Abgeltung bzw. die Remuneration entsprechend zu aliquotieren."

4. Gehaltsgesetz 1956 (GG)

Nach § 13a GG (eingefügt durch Art. I Z. 10 der 15. GG-Novelle, BGBl. Nr. 109/1966) sind zu Unrecht empfangene Leistungen (Übergenüsse), soweit sie nicht in gutem Glauben empfangen worden sind, dem Bund zu ersetzen (Abs. 1).

Gemäß Abs. 2 dieser Bestimmung sind rückforderbare Leistungen durch Abzug von den nach diesem Bundesgesetz gebührenden Leistungen hereinzubringen; hiebei können Raten festgesetzt werden. Bei der Festsetzung der Raten ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Ersatzpflichtigen Rücksicht zu nehmen. Ist die Hereinbringung durch Abzug nicht möglich, so ist der Ersatzpflichtige zum Ersatz zu verhalten. Leistet der Ersatzpflichtige nicht Ersatz, so sind die rückforderbaren Leistungen nach dem VVG, BGBl. Nr. 53/1991, hereinzubringen.

II. Beschwerdeausführungen und Erwägungen

1. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf - unangefochtenen - Bezug der Abgeltung von Lehrtätigkeiten nach dem ALP-Gesetz und daher auch in seinem Recht auf Nichtanwendung des § 13a GG für seine Bezüge als Lehrbeauftragter im SS 1995 verletzt.

2.1. Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhalts bzw. einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften macht er geltend, die Feststellungen des angefochtenen Bescheides bildeten keinen Grund für die Annahme einer zu Unrecht empfangenen Leistung. Die Behauptung, die unbestritten stattgefundene Lehrveranstaltung habe keinen "wissenschaftlichen Inhalt" gehabt, sei unrichtig und eine Leerformel, die im angefochtenen Bescheid nicht näher begründet werde. Er habe anlässlich dieser Lehrveranstaltung mit den Studenten, deren Wunsch entsprechend, einen Film gedreht, damit die Studenten in die Lage versetzt würden, das Entstehen eines Films (der auch fernsehtauglich sein solle) von Anfang bis zum Ende mitzuverfolgen. Den tatsächlichen Ablauf der Dreh- und Ausführungsarbeiten habe er auch immer wieder unterbrochen, um die Studenten auf maßgebliche Entwicklungen der Dreharbeiten hinzuweisen. Tatsächlich habe sich die Lehrveranstaltung vollständig an den Titel des Lehrauftrags "Gestaltungskriterien der Regiearbeit 7,8" gehalten. Sie sei mit aktiver Hilfe der Hochschule ohne irgendeine tatsächlich erfolgte oder auch im angefochtenen Bescheid festgestellte Beanstandung lange vorher angekündigt worden. Es wäre Aufgabe der die Lehrveranstaltungen koordinierenden Hochschule gewesen, rechtzeitig drauf hinzuweisen, dass diese lange angekündigte, geplante und arrangierte Lehrveranstaltung in der vom Beschwerdeführer vorgeschlagenen Form nicht stattfinden könne. Im vorangegangenen Semester sei ihm ein ähnlicher Lehrauftrag erteilt worden, den er unangefochten geblockt abgehalten habe.

Die Behörde habe nicht festgestellt, dass er gar keine Lehrtätigkeit entfaltet hätte. Ob die tatsächlich erbrachte Leistung nun tatsächlich - aufgeteilt auf das ganze Semester - in zwei Stunden wöchentlich abgehalten werde oder ob diese Leistungen in einer Blockveranstaltung erbracht werde, ändere nichts daran, dass die Stundenzahl - über das Semester verteilt - nicht nur dem Lehrauftrag entspreche, sondern diesen sogar überstiegen habe. Die Leistung sei tatsächlich unstrittig erbracht worden.

Die Begründung der Behörde zeige in Wahrheit nur eine willkürliche Vorgangsweise gegen ihn auf. Dass seine zusätzlichen Auslagen für das Projekt in dem nun zurückverlangten Betrag keinesfalls gedeckt gewesen seien, zeige nicht nur sein ideelles Interesse an der Erfüllung des Lehrauftrages, sondern auch die kleinliche, subjektiv willkürliche und rechtswidrige Haltung der belangten Behörde.

Er habe die Leistung auch im guten Glauben empfangen. Schließlich habe er seine Lehrveranstaltung in gleicher Weise wie im vorangegangenen Semester abgehalten. Er habe sie lange Zeit vorher angekündigt, wobei die Ankündigung gegenüber den Studenten sowie die Administration der Anmeldung wie üblich von der Hochschule übernommen worden seien. Wenn die Hochschule Art oder Inhalt der Lehrveranstaltung zu beanstanden gehabt hätte, wäre es geboten gewesen, dies kurzfristig nach Bekanntgabe der Absicht durch den Beschwerdeführer zu tun. Die Hochschule habe daher selbst jenen Vertrauenstatbestand durch beide Semester geschaffen, auf den er sich zur Dartuung seines guten Glaubens berufe. Dazu sei kein Ermittlungsverfahren geführt worden.

Der Bescheid sei auch nicht ordnungsgemäß begründet, weil er sich in allen wesentlichen Fragen - wie etwa der Wissenschaftlichkeit und des guten Glaubens - auf Leerformeln ohne weitere Begründung stütze.

2.2. Dem ist Folgendes zu erwidern:

2.2.1. Vorab ist festzuhalten, dass (nach der im Beschwerdefall maßgebenden Rechtslage) die belangte Behörde (Rektor) die zum bescheidmäßigen Abspruch über die Frage eines Übergenusses bei der Bezahlung von Lehraufträgen zuständige Behörde ist, die im autonomen Wirkungsbereich der Hochschule in erster und letzter Instanz entscheidet (vgl. dazu die hg. Erkenntnisse vom 26. Juni 1996, Zl. 95/12/0004 und Zl. 95/12/0193 mit ausführlicher Darstellung der auch im vorliegenden Beschwerdefall anzuwendenden Rechtslage).

Im Beschwerdefall ist unbestritten, dass das zuständige Abteilungskollegium dem Beschwerdeführer für das SS 1995 einen zweistündigen Lehrauftrag erteilt hat und diese Entscheidung vom Rektor dem Beschwerdeführer mitgeteilt wurde. Unbeschadet seiner fehlenden Bezeichnung als Bescheid ist die diesbezügliche "Erledigung" des Rektors vom 16. Februar 1995 nach ihrem Inhalt als Intimationsbescheid anzusehen, dem die Art der Lehrveranstaltung (Seminar), deren Umfang sowie der Titel der Lehrveranstaltung zu entnehmen ist.

2.2.2. Strittig ist im Beschwerdefall zunächst, ob der Beschwerdeführer seinen Lehrauftrag erfüllt hat. Eine Nichterfüllung des Lehrauftrages würde bedeuten, dass er die Remuneration trotz des aufrechten Erteilungsbescheides zu Unrecht bezogen hätte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits in seinem Erkenntnis vom 29. März 2000, 94/12/0021, zur vor dem Strukturanpassungsgesetz 1996 geltenden Rechtslage ausgesprochen, dass der Anspruch auf Remuneration von der tatsächlichen Abhaltung (Durchführung) der Lehrveranstaltung abhängt; nunmehr bestimmt § 7 Abs. 2 ALP-Gesetz in der Fassung des genannten Strukturanpassungsgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 ausdrücklich, dass Anspruch auf die in diesem Bundesgesetz genannten finanziellen Leistungen nur für nachweislich erbrachte Lehr- und Prüfungstätigkeiten besteht. Da die Novellierung durch das Strukturanpassungsgesetz 1996 hinsichtlich dieser im Beschwerdefall entscheidenden Rechtsfrage nur eine Klarstellung, aber keine inhaltliche Änderung mit sich gebracht hat, kann dahingestellt bleiben, ob für die Rückforderung des angeblichen Übergenusses die Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides oder jene zum Zeitpunkt der Entstehung des Übergenusses anzuwenden war.

2.2.2.1. Soweit die belangte Behörde die Ungebührlichkeit der Remuneration damit begründet, dass der Beschwerdeführer seine Lehrveranstaltung nicht wöchentlich über das gesamte Semester verteilt, sondern ohne entsprechende Festlegung des zuständigen akademischen Organs geblockt an drei Tagen im Juni 1995 abgehalten habe, ist ihr einzuräumen, dass Lehrveranstaltungen im Normalfall wöchentlich abzuhalten sind (was sich schon daraus ergibt, dass sowohl die studienrechtlichen Bestimmungen (z.B. über die Studienpläne) als auch die Bestimmungen über die Abgeltung der Lehrtätigkeit auf Semesterwochenstunden abstellen), und zwar nach § 22 Abs. 2 KHStG ab Semesterbeginn, und eine Abweichung davon nur unter den Voraussetzungen (des im Beschwerdefall anzuwendenden) § 20 Abs. 14 KHStG zulässig war. Zwar bestimmt diese Norm nicht, in wessen Kompetenz die Entscheidung über die Abhaltung von Blocklehrveranstaltungen fällt. Aus dem inneren Regelungszusammenhang mit den übrigen Bestimmungen des § 20 in Verbindung mit § 28 KHStG teilt der Verwaltungsgerichtshof allerdings die Auffassung der Behörde, dass diese Festlegung in die Zuständigkeit des Abteilungskollegiums fällt. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshof kann aber die fehlende Zustimmung des zuständigen akademischen Organs zur Abhaltung einer Lehrveranstaltung in geblockter Form für sich allein nicht als Nichterfüllung des Lehrauftrages angesehen werden. Dies wäre nur dann der Fall, wenn in der geblockt durchgeführten Lehrveranstaltung - bezogen auf das Semester - die festgelegte Stundenzahl insgesamt nicht erbracht wird, nach der Art der Lehrveranstaltung konkrete, pädagogische Gründe gegen die Abhaltung in dieser Form sprechen oder dadurch der Zugang von Studenten zu dieser Lehrveranstaltung oder zu Lehrveranstaltungen in Pflichtfächern tatsächlich erheblich erschwert werden würde. Derartige Feststellungen hat die belangte Behörde aber nicht getroffen.

2.2.2.2. Die belangte Behörde begründet die Nichterfüllung des Lehrauftrages aber auch damit, dass der Beschwerdeführer kein wissenschaftliches Seminar abgehalten, sondern statt dessen einen professionellen Film gedreht habe.

Mit dieser Auffassung ist die belangte Behörde im Ergebnis im Recht.

Die Art der abzuhaltenden Lehrveranstaltung ist - ebenso wie die Zahl der Wochenstunden und das Fach - im Erteilungsbescheid festzulegen; es handelt sich dabei um einen wesentlichen Bestandteil des Lehrauftrages. In den Studienplänen gemäß § 8 KHStG sind nämlich nicht nur die einzelnen Fächer in den verschiedenen Studienabschnitten und die darauf entfallenden Semesterwochenstunden, sondern auch die Lehrveranstaltungstypen festzulegen; das Abteilungskollegium, dessen Aufgabe es ist, aufgrund des Studienplanes die Lehrveranstaltungen einzurichten, ist daher in der Wahl der Lehrveranstaltungstypen nicht frei, sondern hat sowohl die Vergabe von Lehraufträgen als auch die Einteilung von Lehrveranstaltungen durch sonstige Hochschullehrer nach Maßgabe der im Studienplan festgelegten Lehrveranstaltungstypen für die jeweiligen Fächer vorzunehmen.

Im Beschwerdefall wurde dementsprechend der Lehrauftrag für die Abhaltung eines Seminars über zwei Wochenstunden aus Gestaltungskriterien der Regiearbeit erteilt. Was Seminare kennzeichnet, bestimmt § 20 Abs. 4 KHStG: Danach haben Seminare der künstlerisch-wissenschaftlichen Diskussion zu dienen, und es sind von den Teilnehmern eigene mündliche oder schriftliche Beiträge zu fordern.

Gemessen an dieser Definition hat der Beschwerdeführer aber kein wissenschaftliches Seminar abgehalten. Zwar trifft es nicht zu, dass im Rahmen professioneller, allenfalls auch kommerziell genutzter Dreharbeiten die Abhaltung einer Lehrveranstaltung aus einem wissenschaftlichen Fach von vornherein nicht in Betracht kommt. Aus den eigenen im Verwaltungsverfahren erstatteten Angaben des Beschwerdeführers über die Art der Durchführung seiner strittigen Lehrveranstaltung geht aber klar hervor, dass es sich dabei jedenfalls um kein Seminar im Sinne des KHStG gehandelt hat:

Auch wenn er mit den Studenten ein gemeinsames Konzept für die Durchführung der Lehrveranstaltung erarbeitet hat, dass die Studenten Vorschläge zur Einrichtung des Studios gemacht und bei der Regie assistiert haben und dass der Beschwerdeführer im Rahmen der praktischen Arbeit Unterricht erteilt hat, indem er Methodik und Kriterien seiner Arbeit erläutert und in schwierigen Momenten gemeinsam mit den Studenten Taktiken entwickelt hat, so fehlen doch wesentliche Elemente eines wissenschaftlichen Seminars, insbesondere die eigenen mündlichen oder schriftlichen Diskussionsbeiträge der Studenten. Diese haben sich bei einem Seminar nicht in (spontanen) Kommentaren zu situationsbedingt auftretenden praktischen Problemen des Lehrbeauftragten oder in praktischen Hilfeleistungen zu erschöpfen, sondern sollen der "künstlerisch-wissenschaftlichen Diskussion" dienen. Gerade in der wissenschaftlichen Vertiefung durch die Studenten selbst liegt nämlich das entscheidende Abgrenzungskriterium zu anderen Lehrveranstaltungen wie etwa Proseminaren oder Praktika. Die Äußerungen des Beschwerdeführers selbst enthalten keinen hinreichenden Anhaltspunkt dafür, dass die von ihm abgehaltene Lehrveranstaltung dem Typus eines Seminars entsprochen hätte; die Durchführung weiterer Ermittlungen z.B. bei Teilnehmern an dieser Lehrveranstaltung war daher entbehrlich.

Der Beschwerdeführer hat daher seinen Lehrauftrag, der ausdrücklich für die Abhaltung eines Seminars erteilt worden ist, nicht erfüllt. Weder Wünsche von Studenten noch etwaige Absprachen mit anderen Angehörigen der Universität vermögen daran etwas zu ändern, da es sich dabei um unzulässige Eingriffe in den rechtskräftigen Erteilungsbescheid des Abteilungskollegiums handeln würde.

Es kann auch dahingestellt bleiben, ob die Dreharbeiten unter Beteiligung der Studenten einem anderen Lehrveranstaltungstyp des § 20 KHStG (wie z.B. einem Praktikum) entsprochen haben; selbst wenn das zutreffen sollte, könnte nämlich nicht von einer Erfüllung des dem Beschwerdeführer erteilten Lehrauftrages ausgegangen werden, weil, wie oben ausgeführt, die Zuordnung der Lehrveranstaltungen zu den verschiedenen Kategorien wesentlich für die Erfüllung des Studienplanes ist und daher mit einer Veranstaltung, die zwar hinsichtlich des Faches, nicht aber hinsichtlich des Typs im Studienplan Deckung findet, entgegen der gemäß § 4 Abs. 3 KHStG alle Hochschullehrer treffenden Verpflichtung auch nicht teilweise zur Erreichung des Studienziels in diesem Sinne beigetragen wird.

Es steht somit fest, dass der Beschwerdeführer die Remuneration für seinen Lehrauftrag zu Unrecht bezogen hat.

2.2.3. Er hat aber auch vorgebracht, dass er die Remuneration in gutem Glauben empfangen habe, weshalb kein rückforderbarer Übergenuss vorliege.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes kommt es dabei nicht auf das subjektive Wissen des Leistungsempfängers, sondern auf die objektive Erkennbarkeit des Übergenusses an. Demnach ist die Gutgläubigkeit beim Empfang von Übergenüssen schon dann nicht anzunehmen, wenn der Leistungsempfänger - nicht nach seinem subjektiven Wissen, sondern objektiv beurteilt - bei Anwendung eines durchschnittlichen Maßes an Sorgfalt an der Rechtmäßigkeit der ihm ausbezahlten Leistungen auch nur hätte Zweifel haben müssen. Erfolgt die Leistung deshalb, weil die Anwendung der Norm, auf Grund derer sie erbracht wird, auf einem Irrtum der auszahlenden Stelle beruht, den der Leistungsempfänger weder erkennt noch (z.B. durch Verletzung einer Meldepflicht) veranlasst hat, so ist dieser Irrtum nur dann im genannten Sinn objektiv erkennbar (und damit eine Rückersatzpflicht zu bejahen), wenn er in der offensichtlich falschen Anwendung einer klaren, einer besonderen, einen erheblichen Aufwand erforderlichen Auslegung nicht bedürfenden Norm besteht; andernfalls, also bei einer zwar unrichtigen, aber nicht offensichtlich falschen Auslegung einer solchen Norm, ist die objektive Erkennbarkeit zu verneinen (vgl. dazu statt aller das hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 1998, 95/12/0339, mit weiteren zahlreichen Judikaturhinweisen).

Im Beschwerdefall ist die Gutgläubigkeit des Beschwerdeführers in diesem Sinn zu bejahen. Feststellungen der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer nach seinem subjektiven Wissen um die Ungebührlichkeit der Auszahlung wusste, liegen nicht vor. Auch die Mitteilung der Abteilungsleiterin Prof. G. unmittelbar vor Beginn der Veranstaltung, dass in den Dreharbeiten wegen der mangelnden Wissenschaftlichkeit der Veranstaltung und der Professionalität der Dreharbeiten keine Erfüllung des Lehrauftrages gesehen werden könne, hat ein derartiges subjektives Wissen noch nicht begründet, da der Beschwerdeführer, wie er unter anderem beim Abschluss des Raumüberlassungsvertrages mit der Hochschule ausdrücklich angemerkt hat, vom wissenschaftlichen Charakter seiner Lehrveranstaltung und von der Erfüllung des Lehrauftrages nach wie vor überzeugt war; die Argumente der Abteilungsleiterin waren auch nicht geeignet, diese Überzeugung zu erschüttern, da mit ihnen allein, wie gezeigt, die Nichterfüllung des Lehrauftrages nicht zu begründen war.

Die Ungebührlichkeit der Remuneration musste dem Beschwerdeführer bei Anlegung eines durchschnittlichen Maßes an Sorgfalt aber auch objektiv nicht erkennbar sein. Dazu hätte es nämlich der Klarheit darüber bedurft, dass es für die Erfüllung des Lehrauftrages entscheidend auf die Einhaltung des darin festgelegten Lehrveranstaltungstyps ankommt. In dieser Hinsicht ist aber die im Beschwerdefall anzuwendende Rechtslage keineswegs eindeutig: Es sind keine Normen vorhanden, die die Rechte und Pflichten des Lehrbeauftragten, den wesentlichen Inhalt des Erteilungsbescheides oder die Folgen von Rechtsverletzungen in diesem öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis (das seinem Inhalt nach einem Werkvertrag ähnelt) umfassend und übersichtlich regeln, sodass die maßgeblichen Kriterien aus einer Mehrzahl von in verschiedenen Gesetzen enthaltenen Rechtsvorschriften - insbesondere § 9 KHOG, § 4 KHStG, § 2 ALP-G - abzuleiten sind. Es bedarf dabei aber eines nicht unerheblichen Interpretationsaufwandes, um die Bedeutung des Lehrveranstaltungstyps im Rahmen des Lehrauftrages richtig zu bewerten. Dabei ist im Beschwerdefall noch hinzugekommen, dass im Erteilungsbescheid der Lehrveranstaltungstyp "Seminar" überhaupt nur neben der Nummer der Lehrveranstaltung in Form der Abkürzung "SE" genannt worden ist. Abgesehen von der Frage, ob der Beschwerdeführer als universitätsfremde Person mit dieser Abkürzung überhaupt vertraut war - tatsächlich war im umfangreichen Schriftverkehr mit der belangten Behörde von Seiten des Beschwerdeführers nie von einem Seminar die Rede - macht auch diese lapidare Bezugnahme auf den Lehrveranstaltungstyp nicht hinreichend deutlich, dass es sich dabei um ein für die Erfüllung des Lehrauftrages wesentliches Merkmal des Erteilungsbescheides handelt. Auch diese "Information" war daher - unter Anlegung eines durchschnittlichen Maßes an Sorgfalt - nicht geeignet, beim Beschwerdeführer (bei durchschnittlicher Sorgfalt) Zweifel über die möglichen Folgen der Art der Durchführung der von ihm tatsächlich abgehaltenen Lehrveranstaltung für seinen Anspruch auf Remuneration auszulösen.

Der Beschwerdeführer hat daher die Remuneration gutgläubig empfangen, sodass kein rückforderbarer Übergenuss entstanden ist. Da die belangte Behörde dies durch die Anlegung eines zu strengen, nicht dem § 13a GG entsprechenden Maßstabes verkannt hat, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

3. Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47, 48 Abs. 1 Z. 1 und 2 und § 49 VwGG in Verbindung mit der gemäß ihrem § 3 Abs. 2 anzuwendenden Verwaltungsgerichtshof-Aufwandersa

Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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