RS OGH 1969/1/27 Bkd53/68, Bkd20/79

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.01.1969
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Norm

DSt 1872 §2 G
RAO §9

Rechtssatz

Die in einer Aufsichtsbeschwerde verwendete Schreibweise "es liegt nur nahe, daß der betreffende Gerichtsbeamte, dessen Namen ich nicht kenne, seinen Fehler damit rechtfertigen wird, das Vorhandensein der Unterschrift abzuleugnen" bildet als weit über den Rahmen einer sachlichen und zulässigen Kritik hinausgehend das Disziplinarvergehen der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes.

Entscheidungstexte

  • Bkd 53/68
    Entscheidungstext OGH 27.01.1969 Bkd 53/68
    Veröff: AnwBl 1971,316
  • Bkd 20/79
    Entscheidungstext OGH 07.05.1979 Bkd 20/79
    Beisatz: Hier: Inhalt einer Dienstaufsichtsbeschwerde über einen Polizeijuristen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0055164

Dokumentnummer

JJR_19690127_OGH0002_000BKD00053_6800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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