Norm
ABGB §1116aRechtssatz
Sind nach dem Ableben eines Mieters nach § 19 Abs 2 Z 11 MG eintrittsberechtigte Personen nicht vorhanden, dann wird der Erbe des Mieters durch die Einantwortung der Verlassenschaft gemäß § 1116a ABGB Hauptmieter der Wohnung.Sind nach dem Ableben eines Mieters nach Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 11, MG eintrittsberechtigte Personen nicht vorhanden, dann wird der Erbe des Mieters durch die Einantwortung der Verlassenschaft gemäß Paragraph 1116 a, ABGB Hauptmieter der Wohnung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0021231Zuletzt aktualisiert am
17.09.2008