Norm
Geo §152 Abs3Rechtssatz
Nur die Zustellung einer richtigen Rechtsmittelbelehrung entspricht der Vorschrift des § 152 Abs 2 Geo. Der Richter (Vorsitzende) hat durch ausdrückliche Zustellverfügung vorzusorgen, daß diesem Erfordernis von der Geschäftsstelle auch wirklich entsprochen wird.Nur die Zustellung einer richtigen Rechtsmittelbelehrung entspricht der Vorschrift des Paragraph 152, Absatz 2, Geo. Der Richter (Vorsitzende) hat durch ausdrückliche Zustellverfügung vorzusorgen, daß diesem Erfordernis von der Geschäftsstelle auch wirklich entsprochen wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0059446Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
06.11.2024