Norm
ABGB §469Rechtssatz
Es ist ein Recht des Gläubigers, auf das für seine Forderung bestellte Pfandrecht zu verzichten. Wenn es sich um einen Simultanpfandgläubiger handelt, ist dieser befugt, jedes beliebige Pfandrecht aus der Haftung für seine Forderung zu entlassen, und zwar auch dann, wenn der Simultanhypothek in der Haupteinlage andere Pfandrechte nachfolgen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0003457Im RIS seit
29.01.1969Zuletzt aktualisiert am
06.06.2023