Norm
StPO §30Rechtssatz
Mangels eines Verfolgungsantrages hat das Gericht (hier der OGH) in die Prüfung der Zuständigkeitsfragen nicht einzutreten. Ein Zuständigkeitsstreit zwischen zwei Staatsanwaltschaften ist nach § 30 StPO von der beiden Staatsanwaltschaften vorgesetzten Behörde zu entscheiden.Mangels eines Verfolgungsantrages hat das Gericht (hier der OGH) in die Prüfung der Zuständigkeitsfragen nicht einzutreten. Ein Zuständigkeitsstreit zwischen zwei Staatsanwaltschaften ist nach Paragraph 30, StPO von der beiden Staatsanwaltschaften vorgesetzten Behörde zu entscheiden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0096415Dokumentnummer
JJR_19690130_OGH0002_009NDS00523_6800000_001