RS OGH 1969/2/6 1Ob20/69, 6Ob286/71

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.02.1969
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Norm

ABGB §141 IB
AußStrG §14 Abs2 B3
ZPO §502 Ca3

Rechtssatz

Der Vater kann von der Unterhaltspflicht nur befreit werden, wenn sein minderjähriges Kind selbsterhaltungsfähig ist oder wegen eines ihm als Verschulden anzurechnenden Verhaltens wie ein Selbsterhaltungsfähiger zu behandeln ist. Als Repressalie gegen Erziehungsfehler der Mutter (hier: wegen Anhaltung des Minderjährigen zu einem seine Fähigkeiten übersteigenden Studiums) ist diese Maßnahme unzulässig. Dabei handelt es sich nicht um eine Bemessungsfrage.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 20/69
    Entscheidungstext OGH 06.02.1969 1 Ob 20/69
    Veröff: SZ 42/24 = EvBl 1969/299 S 163
  • 6 Ob 286/71
    Entscheidungstext OGH 17.11.1971 6 Ob 286/71
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0104871

Dokumentnummer

JJR_19690206_OGH0002_0010OB00020_6900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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