RS OGH 1969/2/6 1Ob7/69

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.02.1969
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Norm

AHG §1 Cd10
AHG §1 F
KFG 1955 §83 Abs1
StVO §60
  1. AHG § 1 heute
  2. AHG § 1 gültig ab 01.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AHG § 1 gültig von 01.08.1989 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  4. AHG § 1 gültig von 01.02.1949 bis 31.07.1989
  1. AHG § 1 heute
  2. AHG § 1 gültig ab 01.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AHG § 1 gültig von 01.08.1989 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  4. AHG § 1 gültig von 01.02.1949 bis 31.07.1989

Rechtssatz

Ein zur Verkehrsüberwachung eingesetzter Gendarmeriebeamter, der einen bei Nacht und Regen mit unzulänglicher Beleuchtung fahrenden Kraftfahrzeuglenker verfolgt, um wegen Verletzung des § 83 Abs 1 KFG 1955 gegen ihn einzuschreiten, erfüllt eine straßenpolizeiliche und damit eine in den Kompetenzbereich der Länder fallende Aufgabe. Daher ist für eine Amtshaftungsklage das betreffende Bundesland passiv legitimiert.Ein zur Verkehrsüberwachung eingesetzter Gendarmeriebeamter, der einen bei Nacht und Regen mit unzulänglicher Beleuchtung fahrenden Kraftfahrzeuglenker verfolgt, um wegen Verletzung des Paragraph 83, Absatz eins, KFG 1955 gegen ihn einzuschreiten, erfüllt eine straßenpolizeiliche und damit eine in den Kompetenzbereich der Länder fallende Aufgabe. Daher ist für eine Amtshaftungsklage das betreffende Bundesland passiv legitimiert.

Entscheidungstexte

Schlagworte

SW: Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0049855

Dokumentnummer

JJR_19690206_OGH0002_0010OB00007_6900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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