Norm
AHG §1 Cd10Rechtssatz
Ein zur Verkehrsüberwachung eingesetzter Gendarmeriebeamter, der einen bei Nacht und Regen mit unzulänglicher Beleuchtung fahrenden Kraftfahrzeuglenker verfolgt, um wegen Verletzung des § 83 Abs 1 KFG 1955 gegen ihn einzuschreiten, erfüllt eine straßenpolizeiliche und damit eine in den Kompetenzbereich der Länder fallende Aufgabe. Daher ist für eine Amtshaftungsklage das betreffende Bundesland passiv legitimiert.Ein zur Verkehrsüberwachung eingesetzter Gendarmeriebeamter, der einen bei Nacht und Regen mit unzulänglicher Beleuchtung fahrenden Kraftfahrzeuglenker verfolgt, um wegen Verletzung des Paragraph 83, Absatz eins, KFG 1955 gegen ihn einzuschreiten, erfüllt eine straßenpolizeiliche und damit eine in den Kompetenzbereich der Länder fallende Aufgabe. Daher ist für eine Amtshaftungsklage das betreffende Bundesland passiv legitimiert.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0049855Dokumentnummer
JJR_19690206_OGH0002_0010OB00007_6900000_001