Norm
ABGB §1295 Ia5Rechtssatz
Eigene Einkünfte der Witwe, von denen sie seit dem Tod ihres Ehemannes keinen Betrag zum gemeinsamen Unterhalt mehr zu leisten braucht, werden nunmehr unter dem Gesichtspunkt der Vorteilsausgleichung behandelt.
Veröff: VersR 1969,469 f
Schlagworte
*D*European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:AUSL000:1969:RS0103262Dokumentnummer
JJR_19690211_AUSL000_0060ZR00240_6700000_001