Norm
FinStrG §35 Abs2Rechtssatz
Der Täterkreis des im § 35 Abs 2 FinStrG normierten Finanzvergehens ist nach dem klaren Wortlaut dieser Gesetzesstelle keineswegs auf Personen beschränkt, die als Verfügungsberechtigte (Gewahrsamsinhaber im Sinne des § 51 des ZollG 1955 anzusehen sind.Der Täterkreis des im Paragraph 35, Absatz 2, FinStrG normierten Finanzvergehens ist nach dem klaren Wortlaut dieser Gesetzesstelle keineswegs auf Personen beschränkt, die als Verfügungsberechtigte (Gewahrsamsinhaber im Sinne des Paragraph 51, des ZollG 1955 anzusehen sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0083925Dokumentnummer
JJR_19690211_OGH0002_0090OS00119_6800000_001