Norm
nöGVG §1Rechtssatz
Erwirbt der Treuhänder ein landwirtschaftlich genütztes Grundstück für seinen Treugeber, dann ist zwar nicht der Treuhandvertrag für sich allein, wohl aber in Verbindung mit dem Kaufvertrag genehmigungspflichtig. Der Ankauf von landwirtschaftlich genutzten Grundstücken durch Treuhänder ist zulässig, aber genehmigungspflichtig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0066106Dokumentnummer
JJR_19690212_OGH0002_0050OB00336_6800000_001