Norm
StGB §67Rechtssatz
Zu den Begriffen "Begehungsort" im Sinne des § 37 StG (nunmehr § 67 StGB) und "Tatort" im Sinne des § 51 StPO im allgemeinen und bei Distanzdelikten und Delikten, bei denen die das Tatbild des Deliktes erfüllende Verhaltensweise des Täter sich über mehrere Orte erstreckt, im besonderen.Zu den Begriffen "Begehungsort" im Sinne des Paragraph 37, StG (nunmehr Paragraph 67, StGB) und "Tatort" im Sinne des Paragraph 51, StPO im allgemeinen und bei Distanzdelikten und Delikten, bei denen die das Tatbild des Deliktes erfüllende Verhaltensweise des Täter sich über mehrere Orte erstreckt, im besonderen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0091795Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
16.11.2020