Norm
EO §145 Abs1Rechtssatz
Die Säumnisfolgen können erst dann eintreten, wenn die Aufforderung dem betreibenden Gläubiger zugestellt wurde und er die darin gesetzte Frist fruchtlos verstreichen ließ. Es ist nicht Aufgabe des betreibenden Gläubigers nachzuweisen, daß er diese Aufforderung nicht erhalten hat, sondern es müßte der Nachweis erbracht werden, er habe die Aufforderung erhalten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0002840Dokumentnummer
JJR_19690219_OGH0002_0030OB00017_6900000_001