RS OGH 1969/2/19 3Ob17/69

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Veröffentlicht am 19.02.1969
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Norm

EO §145 Abs1

Rechtssatz

Die Säumnisfolgen können erst dann eintreten, wenn die Aufforderung dem betreibenden Gläubiger zugestellt wurde und er die darin gesetzte Frist fruchtlos verstreichen ließ. Es ist nicht Aufgabe des betreibenden Gläubigers nachzuweisen, daß er diese Aufforderung nicht erhalten hat, sondern es müßte der Nachweis erbracht werden, er habe die Aufforderung erhalten.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 17/69
    Entscheidungstext OGH 19.02.1969 3 Ob 17/69
    EvBl 1969/264 S 397

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0002840

Dokumentnummer

JJR_19690219_OGH0002_0030OB00017_6900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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