Norm
FinStrG §54Rechtssatz
Zur sorgfältigen Vorbereitung" im Sinne des § 263 Abs 2 StPO gehört auch die Erfüllung des nach § 55 FinStrG aufgestellten Erfordernisses der rechtskräftigen endgültigen Abgabenfestsetzung vor der Hauptverhandlung.Zur sorgfältigen Vorbereitung" im Sinne des Paragraph 263, Absatz 2, StPO gehört auch die Erfüllung des nach Paragraph 55, FinStrG aufgestellten Erfordernisses der rechtskräftigen endgültigen Abgabenfestsetzung vor der Hauptverhandlung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0086701Dokumentnummer
JJR_19690219_OGH0002_0120OS00103_6800000_001