RS OGH 1971/9/15 3Ob17/69, 3Ob98/71, 3Ob99/71

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.02.1969
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Norm

ZPO §527 Abs2 B3b
  1. ZPO § 527 heute
  2. ZPO § 527 gültig ab 01.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  3. ZPO § 527 gültig von 01.08.1989 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

Hebt das Rekursgericht den auf § 145 Abs 1 EO gestützten Einstellungsbeschluß des Erstgerichtes mangels Säumnis des betreibenden Gläubigers auf und trägt es dem Erstgericht die Fortsetzung des Versteigerungsverfahrens auf, so liegt ein in Wahrheit abändernder Beschluß vor.Hebt das Rekursgericht den auf Paragraph 145, Absatz eins, EO gestützten Einstellungsbeschluß des Erstgerichtes mangels Säumnis des betreibenden Gläubigers auf und trägt es dem Erstgericht die Fortsetzung des Versteigerungsverfahrens auf, so liegt ein in Wahrheit abändernder Beschluß vor.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 17/69
    Entscheidungstext OGH 19.02.1969 3 Ob 17/69
  • 3 Ob 98/71
    Entscheidungstext OGH 15.09.1971 3 Ob 98/71
    Auch; Beisatz: Das Erstgericht stellte des Exekutionsverfahren ein. Das Rekursgericht hob den Beschluß des Erstgerichtes auf und trug ihm die Fortsetzung des Verfahrens auf. (T1)
  • 3 Ob 99/71
    Entscheidungstext OGH 15.09.1971 3 Ob 99/71
    Auch; Beis wie T1; Veröff: EvBl 19712/90 S 159

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0044027

Dokumentnummer

JJR_19690219_OGH0002_0030OB00017_6900000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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