Norm
AHG §1 CcRechtssatz
Wenn der Bürgermeister und der örtliche Vertreter der Grundverkehrskommission vorerst ihr Einverständnis zu einem Grundstücksverkauf zwischen Dritten geben, in der Sitzung der Grundverkehrskommission sodann jedoch im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens gegenteilig stimmen, so handelt es sich nicht um ein sachwidriges oder gar willkürliches, daher kein rechtswidriges Verhalten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0050076Dokumentnummer
JJR_19690220_OGH0002_0010OB00034_6900000_001