Norm
StVO §11 Abs1Rechtssatz
Ein Wechsel des Fahrstreifens, welcher anzuzeigen ist, liegt schon dann vor, wenn ein Fahrzeug auf einer Straße seine Bewegungsrichtung so ändert, daß es auch nur teilweise auf einen anderen Fahrstreifen gerät.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0073685Dokumentnummer
JJR_19690227_OGH0002_0020OB00041_6900000_001