RS OGH 1969/2/28 VIZR221/67

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Veröffentlicht am 28.02.1969
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Norm

ABGB §1309

Rechtssatz

Die Überwachung von Kindern hinsichtlich des Spielens mit Streichhölzern erfordert von den aufsichtspflichtigen Eltern ein hohes Maß an Umsicht und Sorgfalt. Eine Verletzung dieser Anforderungen liegt jedoch nicht schon darin, daß die Eltern bei einem normalen, nicht zu besonderen Unarten neigenden fast sechs jährigen Jungen, der zu Verwandten auf Besuch geschickt wird, vor der Abreise keine Taschenkontrolle vornehmen.

Veröff: VersR 1969,566

Schlagworte

*D*

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:AUSL000:1969:RS0103439

Dokumentnummer

JJR_19690228_AUSL000_0060ZR00221_6700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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