Norm
StGB §51Rechtssatz
Die Weisung, die sich damit begnügt, dem wegen der Überzahlung nach dem § 1 Abs 1 USchG 1960 Schuldiggesprochenen die Bezahlung der künftig fällig werdenden Unterhaltsbeiträge aufzutragen, sich also sachlich im Verbot der Begehung einer gleichartigen strafbaren Handlung erschöpft, findet in der Norm des § 2 Abs 1 BedVG 1949 keine Deckung.Die Weisung, die sich damit begnügt, dem wegen der Überzahlung nach dem Paragraph eins, Absatz eins, USchG 1960 Schuldiggesprochenen die Bezahlung der künftig fällig werdenden Unterhaltsbeiträge aufzutragen, sich also sachlich im Verbot der Begehung einer gleichartigen strafbaren Handlung erschöpft, findet in der Norm des Paragraph 2, Absatz eins, BedVG 1949 keine Deckung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0076246Dokumentnummer
JJR_19690304_OGH0002_0100OS00043_6900000_001