Norm
AO §53 Abs1Rechtssatz
Hinsichtlich des Ausfalles besteht eine nicht mehr einklagbare Schuld des Ausgleichsschuldners, derentwegen auch die Eröffnung des Konkurses nicht begehrt werden kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0052107Dokumentnummer
JJR_19690305_OGH0002_0050OB00289_6800000_003