RS OGH 2013/3/21 5Ob48/69, 5Ob20/13x

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Veröffentlicht am 05.03.1969
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Norm

GBG §122 B

Rechtssatz

Der Käufer der durch die angefochtene Entscheidung berührten Liegenschaft hat kein Rekursrecht, wenn er diese erst nachträglich erworben hat.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0060820

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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