Norm
StPO §58Rechtssatz
Die Abtretung einer Strafsache gemäß § 58 StPO an das unbesehen des Konnexitätsforums örtlich zuständige Gericht ist im schöffengerichtlichen und geschwornengerichtlichen Verfahren nur bis zur rechtskräftigen Versetzung in den Anklagestand zulässig; danach steht einer Abgabe der ausgeschiedenen Strafsache gemäß § 58 StPO der aus § 219 StPO abgeleitete Grundsatz der Unveränderlichkeit des Gerichtsstandes (perpetuatio fori) entgegen.Die Abtretung einer Strafsache gemäß Paragraph 58, StPO an das unbesehen des Konnexitätsforums örtlich zuständige Gericht ist im schöffengerichtlichen und geschwornengerichtlichen Verfahren nur bis zur rechtskräftigen Versetzung in den Anklagestand zulässig; danach steht einer Abgabe der ausgeschiedenen Strafsache gemäß Paragraph 58, StPO der aus Paragraph 219, StPO abgeleitete Grundsatz der Unveränderlichkeit des Gerichtsstandes (perpetuatio fori) entgegen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0097269Dokumentnummer
JJR_19690306_OGH0002_009NDS00579_6800000_003